Die Neuregelungen im Einzelnen Ist ein Flug überbucht, müsse die Fluggesellschaft zunächst Passagiere suchen, die freiwillig gegen eine Entschädigung auf den Flug verzichten. Fluggäste, denen die Beförderung gegen ihren Willen verweigert würde, könnten zwischen der vollständigen Erstattung des Flugpreises und einem Ersatzflug wählen. Je nach Wartezeit müsse die Fluggesellschaft Unterkunft und Verpflegung kostenlos anbieten.
Falle ein Flug aus, hat der Passagier die Wahl zwischen der Flugpreiserstattung und einem Ersatzflug. Er habe Anspruch auf eine Entschädigung zwischen 125 bis 600 Euro, wenn ihn die Fluggesellschaft nicht mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflugtermin über den ausgefallenen Flug informiert oder bei späterer Unterrichtung ihm nicht eine andere Beförderung an angeboten habe.
Verspätet sich ein Flug bis zu vier Stunden, müssen von der Fluggesellschaft Verpflegung und kostenlos zwei Telefonanrufe, Fax oder E-mail zur Verfügung gestellt werden. Nach vier Studen Verspätung könne der Fluggast die Erstattung des Flugpreises verlangen. Ist der Flug erst am nächsten Tag möglich, müssen die Unterbringung in einem Hotel und die Fahrt dorthin kostenlos angeboten werden.
Die Entschädigungen gelten nur, wenn die Fluggesellschaft nachweisen könne, dass eine Verspätung, ein Flugausfall oder eine Überbuchung nicht ihre schuld sei.
Die Verordnung habe dennoch Mängel, so die Verbraucherschützer. Entschädigungen könnten umgangen werden, weil sie nur dann gelten, wenn der Fluggast pünktlich sei. Die Pünktlichkeit aber liege im Ermessen der Fluggesellschaften. So könne es passieren, dass für Inlandsflüge auch ein Check In von zwei Stunden vorgeschrieben würde.