DIE Internet-Zeitung
Wettbewerbsverstoß

Angebliche Rabattaktion von Media Markt als irreführend abgemahnt

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Media Markt muss wegen seiner Aktion am Montag "Am 3.1. zahlt Deutschland keine Mehrwertsteuer" mit Klagen rechnen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat Media-Markt-Niederlassungen im Saarland und in Baden-Württemberg wegen irreführender Preiswerbung abgemahnt. Anstatt die Preise wirklich zu senken, habe die Metro-Tochter Media Markt zuvor die Preise erhöht. Das legten Beschwerden von Verbrauchern nahe. Auch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat juristische Schritte gegen den Elektroriesen eingeleitet. "Die Werbung ist irreführend", sagt Hans-Frieder Schönheit, stellvertretender Vorsitzender der Wettbewerbszentrale. Künftig soll Media Markt auf solche Aktionen verzichten, so die Wettbewerbszentrale.


Es seien Fälle bekannt geworden, in denen es kaum eine Preisreduzierung gegeben habe. Der vzbv hatte anlässlich der Werbeaktionen die Verbraucher aufgerufen, dem vzbv und den Verbraucherzentralen fehlende Rabatte anzuzeigen. Viele Kunden berichteten über Preise, die am Aktionstag deutlich höher gelegen hätten als an den Tagen zuvor, so der vzbv. "Laut Wettbewerbsrecht ist es unzulässig, mit besonderen Preisherabsetzungen zu werben, wenn tatsächlich keine oder nur unerhebliche Preissenkungen stattgefunden haben", so vzbv-Rechtsexperte Egbert Groote.

So berichteten Kunden im Saarland von einem DVD-Brenner, der sechs Tage vor der Aktion noch 111 Euro kostete, am Tag der Werbeaktion aber 129 Euro abzüglich des beworbenen Preisnachlasses, so der vzbv. Der Kunde sparte ganze 2,64 Euro im Vergleich zum ursprünglichen Preis. In einem anderen Fall in Baden-Württemberg konnte ein Kunde mit einem Foto das zuvor billigere Angebot nachweisen. Daraufhin erhielt er auf den ursprünglichen Preis den vollen Rabatt, sollte aber seine Entdeckung nicht weiter bekannt machen, bat ihn ein Verkäufer.

Bernhard Taubenberger, Unternehmenssprecher von Media Markt Deutschland, wähnt sich im Recht: "Wir geben 16 Prozent Rabatt auf den Bruttopreis". Weiter verteidigt er: "Wir geben eigentlich sogar mehr Rabatt als den Mehrwehrtsteueranteil".

Ein Unternehmen könne sich nicht mit so starken Rabatte halten, wenn es millionenschwere Werbe-Ausgaben habe, gibt die vzbv zu Bedenken. Oft gehe es den Handelsriesen um den Ausbau von Marktanteilen. Mehr Marktanteil bedeute dann auch mehr Preismacht. Leidtragende seien vor allem Kleinbetriebe und Mittelständler.

Das Wettbewerbsrecht sieht keine Möglichkeit für Verbraucher vor, gegen wettbewerbswidrige Aktionen vorzugehen. Dies bleibt Konkurrenten und Verbänden vorbehalten. Geprellte Verbraucher können möglicherweise in ihrem Einzelfall Schadensersatz verlangen. Auch könnte eine bewusste Täuschung über den ursprünglichen Preis als Betrug strafbar sein.

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