Erstritten hat das Urteil der Metzger Rüstem Altinküpe aus Aßlar, der dafür bereits einmal bis vor das Bundesverfassungsgericht gezogen war und von den Karlsruher Richtern im Januar 2002 Recht bekommen hatte. Weil der Bundestag anschließend den Tierschutz als Staatsziel ins Grundgesetz aufnahm, hatte der VGH erneut zu entscheiden. Ein ursprüngliches Urteil der Kasseler Verwaltungsrichter hatte das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vor knapp drei Jahren aufgehoben.
In seinem neuerlichen Spruch sprach der VGH dem Karlsruher Urteil wegen der zwischenzeitlich erfolgten Grundgesetzänderung eine fortbestehende "Bindungswirkung" ab. In Abwägung des Tierschutzes gegen die Rechte von Religionsgemeinschaften kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, der Gesetzgeber könne "dem Schächten als Bestandteil zwingender religiöser Vorschriften vor allem in der islamischen und jüdischen Glaubenswelt Rechnung" tragen.
Das Staatsziel Tierschutz muss nach diesem Urteil allerdings in Form verschärfter Auflagen zum Ausdruck kommen. So reiche es nicht mehr, nur "substantiiert und nachvollziehbar" darzulegen, dass gemeinsame Glaubensüberzeugungen einer Religionsgemeinschaft zwingend das Schächten erfordern. Das müsse vielmehr tatsächlich nachgewiesen werden.