Ab dem 1. April 2005 sollen alle Behörden, die Gesetze anwenden, die "an Begriffe des Einkommensteuergesetzes" anknüpfen, die Kontostammdaten erhalten können. Bisher ist dies schon Polizei und Finanzbehörden gestattet. Voraussetzung ist, dass eigene Ermittlungen dieser Behörde nicht zum Ziel geführt haben oder keinen Erfolg versprechen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die anfragende Behörde. Und zwar in Form des einzelnen Sachbearbeiters - eine Kontrolle ist nicht vorgesehen. Der Sachbearbeiter erfahren damit beispielsweise Namen, Geburtsdatum und Kontonummern. Die Kontostände selbst sind nicht Bestandteil der Auskunft - sie können aber in einem zweiten Schritt erfragt werden.
Doch "an Begriffe des Einkommensteuergesetzes" knüpfen viele Gesetze an. Denn das Einkommenssteuerrecht verwende eine Vielzahl von Begriffen - nicht nur "Einkommen" und "Einkünfte", sondern etwa auch "Wohnung", "Kindergeld" und "Arbeitnehmer, so die Datenschutzbeauftragten. Somit sei nicht klar, welche Behörden Auskunftsersuchen stellen dürften. Zudem werde in dem Gesetz auch nicht deutlich, welche Zwecke ein Auskunftsersuchen rechtfertigen könne und nach welchen Regeln sie erfolgen sollen.
Der Bundesbeauftragten für den Datenschutz Peter Schaar kritisierte besonders auch die mangelnde Transparenz des Verfahrens. Die Betroffenen müssten möglichst frühzeitig über die Tatsache eines Zugriffs auf ihre Kontostammdaten informiert werden. Geschehe dies nicht, wie es bei Abfragen, die zu keiner weiteren Überprüfung führen, bisher vorgesehen ist, habe das zur Konsequenz, dass die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes verletzt werde. Denn wer gar nichts von einer Datenabfrage erfährt, kann sich auch nicht dagegen wehren.
Doch nicht nur die Datenschützer haben Bedenken gegen das Gesetz: Auch eine Volksbank hat bereits Verfassungsbeschwerde eingelegt.