"Angesichts der Tatsache, dass überproportional viele schwerbehinderte Menschen arbeitslos sind, sind Regelungen über Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe nach wie vor erforderlich", betonten die Karlsruher Richter in dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Die Arbeitgeber seien dadurch "nicht unverhältnismäßig belastet".
Der Transportunternehmer beschäftigte im Streitjahr 1999 monatlich durchschnittlich 130 Arbeitnehmer, aber nur zeitweise einen Schwerbehinderten. Er war mit seiner Klage gegen die Ausgleichsabgabe für jenes Jahr vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim erfolglos geblieben. Mit seiner Verfassungsbeschwerde machte er eine Verletzung seines Rechts auf Berufsfreiheit und auf Gleichbehandlung geltend.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist die Ausgleichszahlung eine verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe, bei der nicht die Finanzierungsfunktion im Vordergrund stehe, sondern ihre "Antriebs- und Ausgleichsfunktion". Beschäftigungspflicht und Ausgleichsausgabe dienten der beruflichen Integration behinderter Menschen. Dies würde weiter geschwächt, wenn die Abgabe einen niedrigeren Satz hätte. Die Abgabe sei deshalb "nicht überhöht".
Die Karlsruher Richter sahen auch keine Benachteiligung des Beschwerdeführers im Verhältnis zu ausländischen Unternehmern. Eine Pflicht zur Beschäftigung Behinderter bestehe in mindestens neun weiteren EU-Mitgliedstaaten, darunter in Frankreich, Großbritannien und Italien. (AZ: 1 BvR 2221/03 - Beschluss vom 1. Oktober 2004)