Hessen habe die beiden vom Bundesverfassungsgericht in seinem "Kopftuch-Urteil" als grundrechtskonform aufgezeigten Möglichkeiten ignoriert: Entweder verbietet der Staat den Lehrkräften das Tragen religiöser Symbole ohne Ansehen ihrer jeweiligen Glaubensüberzeugung oder aber er gestattet allen gleichermaßen das Tragen ihrer individuellen Symbole. Das einseitige hessische Kopftuch-Verbot benachteilige die Anhängerinnen des Islam. Das jedoch widerspricht nach der Überzeugung der HU dem grundgesetzlichen Neutralitätsgebot des Staates.
HU-Landessprecher Franz-Josef Hanke plädierte für eine Freigabe aller religiösen Symbole - auch in der Schule. Die Argumentation der hessischen Kultusministerin, das Kopftuch sei überhaupt kein religiöses Symbol, hält Hanke für nicht haltbar. Dem Staat stehe es nach dem Grundgesetz nicht zu, die religiösen Ausdrucksformen seiner Bürgerinnen und Bürger zu definieren.
In einem Punkt habe die hessische Kultusministerin Karin Wolf aber zweifellos Recht: Das Kopftuch sei ein Symbol der Unterdrückung von Frauen. Ihr könne man nach Überzeugung der HU aber nicht mit Verboten beikommen, sondern durch Diskussion und Aufklärung.
"Mit einem Verbot übt man Druck gerade auf die Frauen aus, die häufig schon von ihren Männern unter Druck gesetz werden, das Kopftuch anzuziehen", erläuterte Hanke. Nach seiner Einschätzung lenkt der Kopftuch-Streit zudem von der eigentlichen Problematik ab: "Bekämpfen müssen wir jede Form von Fundamentalismus und religiösen Eiferertum, die der Anhängerschaft anderer Überzeugungen den Krieg erklärt."
Dies könne aber am ehesten druch den gesellschaftlichen Diskurs geschehen. Entgegensetzen müsse man dem Fundamentalismus vor allem einen liberalen Umgang mit Andersdenkenden und -glaubenden. Dabei sei ein Kopftuchverbot eher schädlich als hilfreich.
"Wir gehen davon aus, dass dieses Gesetz vor dem Bundesverfassungsgreicht keinen Bestand haben wird", prophezeite Hanke.
Hessen ist nach Baden-Württemberg, Niedersachsen und dem Saarland das vierte Bundesland mit einem Kopftuch-Gesetz.