Für das Nichtentfernen aus einer aufgelösten Versammlung verhängte Richter Bach eine Geldbuße in Höhe von 50,- bzw. 75,- Euro. Die Kosten des Verfahrens werden zu 9/10 der Staatskasse auferlegt, was den Erfolg der Berufung unterstreicht. Die beiden Betroffenen, ein britischer Staatsbürger aus Clenze und ein Student aus Heidelberg, hatten gegen ihre Verurteilung Berufung eingelegt. Sie argumentierten damit, die
vorgeworfenen Tatbestandsmerkmale des Nötigungsparagraphen - Gewaltanwendung und Verwerflichkeit der Handlung - nicht erfüllt zu haben. Der Krieg sei völkerrechtswidrig und die Kriegs-Unterstützung seitens der Bundesregierung, z.B. durch Gewährung von Überflugrechten, grundgesetzwidrig gewesen. Das Grundgesetz verbiete jede Form der Beteiligung und Unterstützung an völkerrechtswidrigen Angriffskriegen. Außerdem sei die Wartezeit der etwa zehn aufgestauten Autos vor allem durch beweissichernde Maßnahmen der Polizei verursacht worden.
Die Staatsanwaltschaft argumentierte unverdrossen mit der "Zweiten-Reihe"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich gegen das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zu Sitzblockaden von 1995 gestellt hatte. Der Richter ließ in seiner mündlichen Urteilsbegründung offen, ob eine Sitzdemonstration als Gewaltausübung im Sinne des Nötigungsparagraphen gewertet werden könne, verneinte jedoch die Verwerflichkeit des Handelns. Außerdem sei unklar, ob nach der dritten polizeilichen Aufforderung zum Verlassen der Versammlung überhaupt noch neu Betroffene Fahrzeuge in den Stau gelangt seien. Bis zur rechtskräftigen Auflösung habe die Versammlung jedoch den grundgesetzlich verbürgten Schutz des Versammlungsrechtes aus Art. 8 GG genossen.
Das Netzwerk Friedenskooperative und das Komitee für Grundrechte und Demokratie hoffen, dass das erste zweitinstanzliche Urteil eine Ausstrahlung auf die noch anstehenden Prozesse haben wird. Der nächste Landgerichtsprozess findet am 5. Oktober 2004 um 9.00 Uhr statt. In diesem Fall hatte die Staatsanwaltschaft gegen die ihrer Meinung nach nicht ausreichende Bestrafung von vier Demonstranten Rechtsmittel eingelegt. Amtsrichter Rupp hatte gegen die Angeklagten eine Geldbuße von jeweils 5,- Euro angeordnet.