Außerdem gibt es weder ein Oberlandesgericht in Augsburg, das ein Urteil hätte fällen können, noch ein vom Bundesgerichtshof ergangenes Urteil vom 08.01.2004, das diese Entscheidung hätte bestätigen können.
Auch die GEZ in Köln hat auf Anfrage der Verbraucherschützer nichts mit diesen Schreiben zu tun Die Verbraucherzentrale hat die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post bereits um Auskunft über den Inhaber dieser Nummer gebeten, die sie in Kürze erwartet.
Die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) empfiehlt den Betroffene folgendes zu beachten:
Dieser sog. Shared Cost - Dienst (SCD) ist durch die bundesweit einheitliche Dienstekennzahl (0180) festgelegt. An die Dienstekennzahl (0180) schließt sich eine siebenstellige Teilnehmerrufnummer an. Die erste Ziffer der Teilnehmerrufnummer kennzeichnet den Maximal -Tarif, den der Anrufende zu zahlen hat. Für die in diesem Fall verwendete "5" sind 0,0533 Euro pro angefangene Zeiteinheit zu entrichten.