Die Ansage bei (0)190er- und (0)900er Rufnummern muss folgende Kriterien erfüllen: Die Preisansage muss kostenlos sein und spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit erfolgt sein, es muss auf den Beginn der Entgeltpflichtigkeit hingewiesen werden, aus der Ansage muss hervorgehen, ob sich der Preis auf jede angefangene Minute oder auf jede Einwahl bezieht und der angesagte Preis muss die Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile enthalten.
Ändert sich der Preis während der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes, so ist wiederum vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis in gleicher Weise anzusagen. Wie bisher gilt die gesetzliche Preisansagepflicht auch bei der Weitervermittlung von einer Rufnummer ? zum Beispiel von Auskunftsdiensten - zu einer (0)190er- oder (0)900er Rufnummer.
Die Reg TP weist darauf hin, dass nach dem Telekommunikationsgesetz ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts nur besteht, wenn der Kunde vor Beginn der Dienstleistung in der beschriebenen Weise über den Preis informiert wurde.