Das Amtsgericht war der Auffassung, dass nach diesen "fundierten" Forschungserkenntnissen die mit dem Cannabiskonsum verbundenen Komplikationen "wesentlich geringer" als bisher angenommen ausfallen. Deswegen könne an der Risikoeinschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr festgehalten werden.
Vor zehn Jahren gingen die Karlsruher Richter von "nicht unbeträchtlichen Gefahren und Risiken" des Cannabiskonsums aus, wie mögliche "psychische Abhängigkeit" und die Störung der Persönlichkeitsentwicklung bei Jugendlichen. Das Verfassungsgericht entschied damals, dass die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, die Handel, Einfuhr, Abgabe, Erwerb und Besitz von Cannabisprodukten verbieten, verfassungsgemäß sind.
Die Vorlage des Amtsgerichts wurde nun als "unzulässig" bewertet. Es sei schon fraglich, ob überhaupt "entscheidungserhebliche neue Erkenntnisse vorliegen", betonte das Verfassungsgericht. Weder das Amtsgericht noch die von ihm herangezogenen Sachverständigen behaupteten, dass der Konsum von Cannabis ungefährlich sei. Dass er "nicht zu Todesfällen führt, ist von jeher unbestritten", betonte die 3. Kammer des Zweiten Senats.
Das Amtsgericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass von den so genannten weichen Drogen wie Cannabis sozialschädliche Wirkungen ausgingen. Es verstoße auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass das Gesetz Verhaltensweisen mit Strafe bedrohe, die nur den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiteten.