Die Hersteller begehen damit nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldstrafe geahndet werden kann. - "Den Verbraucherinnen und Verbrauchern werden damit auch wichtige Informationen vorenthalten, die ihnen ihre Entscheidung für den Kauf leiserer Maschinen und Geräte ermöglicht. Es fehlt damit ein wichtiges Kriterium für ein umweltfreundliches Kaufverhalten", erläutert der Präsident des UBA, Prof. Dr. Andreas Troge.
Das UBA hat anderthalb Jahre nach dem Inkrafttreten der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung die praktische Umsetzung der Kennzeichnung bei 200 Gartengeräten und kleinen Baumaschinen überprüft. Die Erhebung fand in 15 Bau- und Verbrauchermärkten sowie bei Fachhändlern im Großraum Berlin (Bundesländer Berlin und Brandenburg ) und in Dessau (Sachsen-Anhalt) statt. Dabei wurde geprüft, ob die vorgeschriebene Lärmkennzeichnung vorhanden, sowie sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar angebracht war. Im Ergebnis zeigt sich: Etwa 30 Prozent der untersuchten Geräte und Maschinen waren gar nicht und weitere fünf Prozent nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet.
Die Kennzeichnung durch die Hersteller und Importeure ist demnach unzureichend. Eine mögliche Ursache dafür sieht das UBA auch darin, dass Untersuchungen zur Marktaufsicht durch die zuständigen Landesbehörden bisher nicht durchgeführt wurden. Die Wirksamkeit der Richtlinie sowie der nationalen Verordnung ist dadurch stark eingeschränkt.
Es ist notwendig, die Kontrolle der Umsetzung zu intensivieren und Messungen zur Überprüfung der angegeben Geräuschemissionswerte der Geräte und Maschinen zu realisieren. Nur so können Verbraucherinnen und Verbraucher das ihnen zustehende Informationsrecht wahrnehmen und eine bewusste Entscheidung für leisere Geräte und eine leisere Umwelt treffen.
Die Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen und ihre Umsetzung in deutsches Recht durch die 32. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV) sehen die Kennzeichnung von mobilen Geräten und Maschinen mit dem garantierten Schallleistungspegel vor.
Mit der Angabe des garantierten Schallleistungspegels soll den Verbraucherinnen und Verbrauchern bereits bei der Anschaffung von Geräten eine bewusste Entscheidung für den Lärmschutz ermöglicht werden. Zudem kann der garantierte Schallleistungspegel als Grundlage für Verwendungsvorschriften und wirtschaftliche Instrumente dienen.