Das generelle Verbot der Sonntags-Öffnung sei gerechtfertigt, weil diese als "Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung" verfassungsrechtlich geschützt seien, so die Verfassungsrichter. Die Beschränkung auf 20.00 Uhr an Werktagen gewähre einen "besonderen Arbeitszeitschutz" für die Angestellten ?hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit im Tagesablauf?. Darüber hinaus wolle der Gesetzgeber Konkurrenzvorteile für Unternehmen unterbinden, die keine Arbeitnehmer beschäftigten und deshalb an die allgemeinen Arbeitszeitregeln nicht gebunden sind. So könne das allgemeine Arbeitszeitgesetz einen verkaufsfreien Abend nicht wirksam sichern. Der Kaufhof sah eine "erhebliche Wettbewerbsverzerrung" darin, dass an Tankstellen oder Bahnhöfen auch werktags nach 20.00 Uhr und sonntags Waren verkauft werden dürfen, in Kaufhäusern aber nicht.
Die Entscheidung des Ersten Senats fiel in der Frage der Werktagsöffnung mit Stimmengleichheit von vier zu vier Stimmen. Die abweichenden vier Richter halten hingegen die geltenden Beschränkungen "trotz des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers schon jetzt für nicht mehr angemessen". So sei beispielsweise kein Grund ersichtlich, warum 20.00 Uhr als Beginn der Nachtruhe einzustufen wäre.
Nach der Auffassung der die Entscheidung tragenden Richter ist die Ladenschlussregelung für den Samstag auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. Für Anbieter von Waren, die nicht unter das Ladenschlussgesetz fallen, und für Gewerbebetriebe dürften andere Betriebszeiten gelten als für Einzelhandelsgeschäfte. Gewerbebetriebe wie das Verkehrsgewerbe und das Gaststättengewerbe unterschieden sich in so erheblichem Maße von dem Einzelhandel, dass der Gesetzgeber nicht zu einer für alle einheitlichen Regelung verpflichtet sei. So seien Arbeitnehmer in Einzelhandelsgeschäften besonders schutzbedürftig. Denn Ladeninhaber würden dazu tendieren, ihre Läden dann zu öffnen, wenn andere Arbeitnehmer regelmäßig nicht arbeiteten, weil diese gerade dann als Kunden der Einzelhandelsgeschäfte angesprochen werden können. (AZ: 1 BvR 636/02 - Urteil vom 9. Juni 2004)