Von allen Eingebürgerten des Jahres 2003 erwarben rund 86 300 (61 Prozent) die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grundlage des § 85 Abs. 1 Ausländergesetz, gut 800 (+ 1 Prozent) mehr als 2002. Rechtliche Voraussetzung zur Einbürgerung ist in diesen Fällen ein mindestens achtjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland sowie eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung. Erst kürzere Zeit in Deutschland lebende ausländische Ehegatten und minderjährige Kinder dieser Personen können mit eingebürgert werden (§ 85 Abs. 2 Ausländergesetz): Die Zahl solcher Einbürgerungen fiel gegenüber dem Vorjahr von fast 27 100 auf rund 25 100 (- 7 Prozent).
Deutlich zugenommen haben dagegen Einbürgerungen von im Ausland lebenden früheren deutschen Staatsangehörigen und deren Nachkommen, die zwischen 1933 und 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen entzogen bekamen (§ 116, Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz): Sie stiegen von knapp 2 100 auf etwa 3 700 (+ 77 Prozent).
Die größte Gruppe der Eingebürgerten stellte 2003 - wie schon in den letzten Jahren - die Türkei. Ihr Anteil an allen Einbürgerungen war mit 40 Prozent deutlich höher als der Anteil der türkischen Staatsangehörigen an allen in Deutschland lebenden ausländischen Personen (26 Prozent). An zweiter und dritter Stelle folgten Einbürgerungen von Personen aus dem Iran (rund 9 400) und aus Serbien und Montenegro (rund 5 100).
Im Vorjahresvergleich haben Einbürgerungen von Personen aus dem Irak (+ 74,3 Prozent) besonders stark zugenommen, gefolgt von Israel (+ 63,5 Prozent) und Kasachstan (+ 48,5 Prozent), während die Rückgänge bei Serbien und Montenegro (- 39,1 Prozent), dem Iran (- 27,5 Prozent) und der Russischen Föderation (- 26,0 Prozent) am höchsten waren.