Der jetzt erfolgreiche Kläger hatte von der beklagten Firma zweimal Post erhalten. Im ersten Brief hieß es: "Wenn Sie die gewinnende, registrierte Barpreis-Kontrollnummer aus unserer Ziehung haben und zurücksenden, werden wir offiziell bekannt geben: Peter N. macht Schlagzeilen als Gewinner des Hauptpreises über 15 000,00 Euro in unserer Barpreis-Vergabe!"
An eine solche Mitteilung muss man laut Gericht mit gesunder Skepsis heran gehen und merken, dass man noch nicht alle Voraussetzungen für den Gewinn erfüllt hat. Denn "geschenkt gibt es bei uns nichts". Die Mitteilung im zweiten Brief, man habe den Barscheck schon übergeben wollen und die Übergabe nun verschoben, weil der Gewinner die Gewinn-Nummer noch zurück senden müsse, hat in den Augen des Gerichts eine andere Qualität.
In dem ersten Brief war die angebliche Gewinnmitteilung fett, die Bedingungen dafür aber klein gedruckt gewesen. Im zweiten Brief wurde durch eine spezielle Drucktechnik zudem suggeriert, das Datum der Übergabe des Geldpreises sei handschriftlich durchgestrichen und durch ein neues Datum ersetzt worden. Beide Briefe waren persönlich an den Mann gerichtet. Die Anwälte der Firma hatten dagegen vergeblich argumentiert, nicht der Kläger sei der Gewinner, sondern es sei nur versprochen worden, "ein Gewinner" werde aufgesucht.
Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein warnte am Freitag vor angeblichen Gewinnbenachrichtigungen einer Lübecker Firma. Verbrauchern werde per Post mitgeteilt, sie hätten einen Geldpreis oder eine Urlaubsreise gewonnen. Zunächst solle jedoch ein Jahresabonnement einer Zeitschrift bestellt werden. Dazu sollten die angeblichen Gewinner ihre Kontoverbindung angeben und auch einer Abbuchung per Lastschrift zustimmen. Die Angabe der Kontoverbindung werde von der Firma dabei angeblich für die Auszahlung des Geldgewinnes verlangt.
Nach Einschätzung des Rechtsreferenten der Verbraucherzentrale, Thorsten Meinicke, müssen die versprochenen Gewinne fast immer vor Gericht eingeklagt werden, was zumeist langwierig und für Kläger ohne Rechtsschutzversicherung wegen des Kostenrisikos finanziell riskant sei. Zudem ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale die Kopplung eines Gewinnversprechens mit einer Warenbestellung unzulässig und wettbewerbswidrig.
Unseriös sind nach Ansicht der Verbraucherschützer auch die Varianten, dass die Gewinne nur unter einer teuren 0190- oder 0900-Servicenummer abgefragt werden können und Anrufer dann in langen Warteschleifen hängen bleiben oder zur Einlösung des Gewinns die Zahlung eines Organisationsbeitrages gefordert wird.
Klassiker der unseriösen Gewinnspielveranstalter seien jedoch die als schöne Rundfahrten beworbenen Verkaufsfahrten, deren Teilnahme angeblich Voraussetzung für die Aushändigung der versprochenen Gewinne ist.
Offenbar verfügten deren Veranstalter über Datensammlungen mit Namen und Anschriften von zumeist Senioren, die dann nach Anmeldung an vorgegebenen Haltestellen von Reisebussen abgeholt werden und sich dann auf langwierigen Verkaufsveranstaltungen wiederfinden. Gut geschulte Verkäufer bewerben nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale dort auch mit Drohungen und Bloßstellungen bei kritischen Fragen vielfach fragwürdige und zumindest überteuerte Produkte wie Magnetbetten oder Gesundheitsprodukte. Angeblich sind derartige Waren dann nicht frei verkäuflich und nur auf der Verkaufsveranstaltung erhältlich.
(Aktenzeichen: 2 U 172/03)