Roth-Händle hatte in einer Zeitungsanzeige für Zigarillos der Marke "West Rollies" ohne einen gesundheitsbezogenen Warnhinweis geworben. Nach Ansicht des vzbv verstieß das Unternehmen damit gegen die Pflicht zur Aufklärung über die gesundheitliche Schädlichkeit des Rauchens. Demgegenüber stellte das Gericht fest, dass nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) für die Werbung keine Hinweispflichten für Tabakerzeugnisse vorgesehen sind. Gemäß Tabakprodukt-Verordnung besteht eine Verpflichtung zur Verwendung von Warnhinweisen nur für Verpackungen. Auch europarechtlich besteht hierzu keine Verpflichtung.
Auf freiwilliger Basis haben sich tabakverarbeitende Unternehmen zur Verwendung von Warnhinweisen in der Anzeigen- und Plakatwerbung lediglich für Zigaretten verpflichtet. Zwar sieht die neue EU-Tabakwerberichtlinie aus dem Jahr 2003 ein Verbot jeglicher Publikumswerbung für Tabakerzeugnisse in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen vor. Diese Richtlinie ist aber in Deutschland noch nicht umgesetzt und betrifft nur einen Teil denkbarer Werbemaßnahmen. Außerdem will die Bundesregierung die bis Juli 2005 umzusetzende Richtlinie vor dem Europäischen Gerichtshof zu Fall bringen.
Entgegen dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hatte der Bundesgerichtshof in einem früheren Verfahren eine "sittliche Verpflichtung" zur Verwendung von Warnhinweisen aus der Selbstverpflichtung der Tabakindustrie abgeleitet. Diese BGH-Entscheidung bezog sich allerdings auf Zigaretten - nur für Zigaretten gilt die Selbstverpflichtung der Tabakindustrie. Hierzu bemerkt jetzt das Oberlandesgericht: "[Es] ist in diesem Zusammenhang bezeichnend, dass weder die EU-Instanzen noch der Deutsche Gesetzgeber bislang Veranlassung gesehen haben, überhaupt Warnhinweise bei der Werbung für Tabakerzeugnisse, und schon gar nicht für Zigarillos zu fordern...".
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 09.10.2003, Az.: 4 U 99/03, nicht rechtskräftig