Der vzbv hatte die Hapag Lloyd Express GmbH wegen der Werbung: "Berlin-Köln bis zu x-mal täglich ab 19,99 ?" verklagt. Das Unternehmen hatte dem vzbv zunächst mitgeteilt, dass 6,3 Prozent der Plätze pro Flug zu diesem Preis erhältlich seien. Erst im Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Hannover korrigierte Hapag Lloyd seine Angaben und erklärte, dass tatsächlich mindestens 10 Prozent der Plätze pro Flug zum Preis von 19,99 Euro zur Verfügung standen. Nach Erledigung des Rechtsstreits wurden der beklagten Fluggesellschaft die Verfahrenskosten auferlegt. Zur Begründung hat das Gericht unter anderem hervorgehoben, dass es sich um irreführende Lockvogelwerbung gehandelt hätte. Zwar würden der Verbraucher von der Begrenztheit des Angebotes ausgehen, "...andererseits aber auch verlangen, dass ein gewisser Teil an Sitzplätzen für den Preis tatsächlich zu buchen ist und er nicht nur auf die Internetseite angelockt wird, um letztlich für teureres Geld den Flug zu buchen...". Ein Sitzplatzkontingent von 6,3 Prozent sei zu gering, so dass hierüber in der Werbung konkret aufgeklärt werden müsse.
Damit hat sich das Gericht der Auffassung des vzbv angeschlossen. Von der Entscheidung des Landgerichts Hannover erhofft sich der vzbv Rückenwind mit seiner Forderung, bei der Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine gesetzliche Regelung für Lockvogelangebote auch bei Dienstleistungen einzuführen. Aus Sicht des vzbv sollte ein Anbieter bei einer Kontingentierung von unter 10 Prozent dazu verpflichtet werden, die Verbraucher unter Nennung der konkreten Kontingente aufzuklären.
(Beschluss des LG Hannover vom 07.10.2003 ? Az. 18 0 57/03 ? nicht rechtskräftig)