Zum Gemeindegebiet gehört der gesamte nordöstliche Teil des Luft-Boden-Schießplatzes. Durch den Beschluss sind der Bundeswehr den Rechtsvertretern zufolge daher nicht nur Tiefflüge untersagt, sondern auch Truppen- und Artillerieübungen. Die Anwälte betonten, in der Begründung folge das Verwaltungsgericht den Bedenken der "Bombodrom"-Gegner, dass die erforderliche gesetzliche Ermächtigung für die Nutzung des Truppenübungsplatzes "zweifelhaft" sei. Das bedeute, dass das "Bombodrom" auch nicht durch ein neues Verfahren des Verteidigungsministeriums in Betrieb genommen werden könne. Dazu müsse der Bundestag ein Gesetz verabschieden, erklärten die Anwälte. Das Gericht habe sich ferner der Auffassung der Kläger angeschlossen, dass sich die Bundeswehr nicht über das kommunale Eigentum an Wegen und Straßen, die sich durch das Areal ziehen, hinwegsetzen dürfe.
Verteidigungsminister Peter Struck (SPD) hatte im Juli seine Entscheidung zur Wiederinbetriebnahme des Luft-Boden-Schießplatzes bekannt gegeben. In den vergangenen Woche hatten bereits die Kommunen Schweinrich und Lärz in Mecklenburg-Vorpommern mit Anträgen auf einstweilige Anordnung gegen die sofortige Aufnahme des Militär-Betriebs vor Gericht obsiegt. Bei dem Gericht waren ferner 14 Klagen eingereicht worden, die auf eine generelle Untersagung einer Inbetriebnahme des "Bombodroms" zielen.