Die Beschwerde richtet sich insbesondere dagegen, dass Fußgänger im Straßenverkehr den Regeln des Fahrzeugverkehrs unterworfen würden, wofür der Staat niemals eine hinreichende Erklärung abgegeben hätte.
Zudem sei es, so der Beschwerdeführer Markus Schmidt, "eine gern geglaubte Lebenslüge", dass die Straßenverkehrsordnung (StVO) der Sicherheit unmotorisierter Verkehrsteilnehmer diene. Vielmehr regele die StVO, in welchen Fällen das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Zielgeschwindigkeit des Motorverkehrs geopfert werde. Damit werde das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ohne gesetzliche Grundlage eingeschränkt. "Per Richterrecht und mit zustimmender Billigung des Gesetzgebers" habe die Gesellschaft den mit der Massenmotorisierung einhergegangenen rapiden Anstieg der Gewalttätigkeit im Straßenleben dadurch bewältigt, dass zwischen "klassischen Straftaten" und Verkehrsunfällen unterschieden werde.
In einer anderen Sache habe 1995 das Bundesverfassungsgericht die Bemerkung fallen lassen, Gewalt im Straßenverkehr sei "teils unvermeidlich, teils erforderlich". Dass die Richter nun nicht die Chance genutzt hätten, diesen Satz näher zu erklären und da das Gericht sich zu vielem, bloß nie zu den 700.000 Straßenverkehrstoten seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland geäußert habe, müsse sich das Bundesverfassungsgericht nun seinerseits einer Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof stellen.