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EU-Regelung

Maßnahmen gegen Vermischung von Lebensmitteln mit und ohne Gentechnik fehlen

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Eine Fortsetzung des Moratoriums für den großflächigen Anbau von Pflanzen mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gefordert. Bis heute gebe es keine verbindlich definierten Maßnahmen für Erzeuger, Verarbeiter und Handel, um eine Vermischung von Lebensmitteln mit und ohne Gentechnik zu vermeiden (Koexistenz). Eine EU- einheitliche und verbindliche Regelung soll bestimmen, welche Maßnahmen bei der Verarbeitung, dem Transport und der Vermarktung zu beachten seien. Damit der Verbraucher auch in Zukunft GVO-freie Produkte in den Regalen finde, müssten getrennte Warenströme vom Anbau bis zur Verarbeitung, einschließlich der notwendigen Kontrollen, aufgebaut werden.


„Bevor nicht verbindliche Regelungen geschaffen sind, die eine Verunreinigung gentechnikfreier Produkte durch GVO verhindern und solange die Wahlfreiheit der Verbraucher gefährdet ist, darf kein Startschuss erteilt werden“, so Verbandsvorstand Edda Müller. Laut Eurobarometer lehne nach wie vor die Mehrheit der europäischen Verbraucher den Einsatz von Gentechnik bei der Produktion von Lebensmitteln ab.

Zu regeln sei zudem, wer die Kosten möglicher Abwehr- und Kontrollmaßnahmen zu tragen habe, wer in Schadensfällen hafte und welche Sanktionen eingeführt würden. Die von der Kommission angekündigten Empfehlungen für Maßnahmen zur Sicherstellung der Koexistenz seien als Instrumente zu schwach, so die Kritik. Hinzu käme, dass bisher Gemeinschaftsvorschriften für gentechnisch verändertes Saatgut fehlten. Die Forderung nach verbindlichen EU-einheitlichen Regelungen zur Koexistenz und zur Festlegung niedriger Grenzwerte für Saatgut werden unter anderem auch vom Deutschen Bauernverband erhoben.

Das Europäische Parlament hatte in der vergangenen Woche die Einführung eines EU-einheitlichen Systems zur Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von Lebens- und Futtermitteln aus GVO beschlossen. Danach müssen alle Zutaten ab einem GVO-Anteil von 0,9 Prozent im gesamten Produktionsprozess gekennzeichnet werden, auch wenn im Endprodukt keine gentechnisch veränderten Substanzen mehr nachweisbar sind. Die Verordnung tritt kurz nach der Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt in Kraft. „Damit eine Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist, muss auf jeder Vermarktungsstufe die Information über das Vorhandensein von GVO weitergegeben werden“, so Müller. Dies setze ein warenstrombegleitendes Rückverfolgbarkeitssystem voraus, das bisher jedoch noch nicht etabliert sei.

Am 24. Juni 1999 hatten Frankreich, Griechenland, Italien, Dänemark und Luxemburg mit ihrer Sperrminorität im EU-Umweltministerrat faktisch einen GMO-Zulassungsstopp bewirkt. Mangelnde Kennzeichnungspflicht, fehlende Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit und ungenügende Haftungsregelungen hatten die 5 Länder bewogen, alle Gentech-Neuzulassungen zu blockieren.

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