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Die österreichischen Behörden hätten sich mit ihrer Genehmigung einer Versammlung, die immerhin zu einer 30-stündigen Blockade der gesamten Brenner-Autobahn geführt hatte, erkennbar "von Überlegungen leiten lassen, die mit der Achtung der Grundrechte der Demonstranten auf Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit zusammenhängen."
Generelle Stärkung aller Grundrechte durch den EuGH
Das Gericht ging noch einen Schritt weiter: mit einer generellen Stellungnahme zu Grundrechten, also nicht nur zum Recht auf Meinungsfreiheit. Diese Frage hatte das ursprünglich zuständige Oberlandesgericht Innsbruck ausdrücklich an das EuGH weiter gegeben. In der Urteilsbegründung stellt das EuGH nun klar, "dass in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind. (...) Da die Grundrechte demnach sowohl von der Gemeinschaft als auch von ihren Mitgliedstaaten zu beachten sind, stellt der Schutz dieser Rechte ein berechtigtes Interesse dar, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die nach dem Gemeinschaftsrecht, auch Kraft einer durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit wie dem freien Warenverkehr, bestehen."
Stärkung des Umweltschutzes zum Beispiel bei Verkehrsprojekten
So ausführlich dieses Urteil in seiner sonstigen Begründung auch auf die Bedeutung des freien Warenverkehrs und die anderen grundsätzlichen Verpflichtungen der EU-Mitgliedstaaten eingeht und außerdem die Einmaligkeit der vorliegenden Situation hervorhebt, stärkt es doch die Position des Umweltschutzes beträchtlich. Insbesondere für verkehrspolitische Aktivitäten zum Lärmschutz, Emissionssschutz etc. entlang großer Verkehrsachsen könnte es eine große Hilfe darstellen. Schließlich ist auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit ein Grundrecht