Nachdem ein Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland über die Nutzung des überwiegend von deutschem Gebiet aus angeflogenen Flughafens nicht zu Stande gekommen war, hatte das Luftfahrt-Bundesamt Flugzeiten und Flughöhen über deutschem Hoheitsgebiet einseitig beschränkt. Seit 17. April darf Zürich-Klothen demnach an Werktagen zwischen 21.00 und 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 20.00 und 9.00 Uhr nicht mehr von Deutschland aus angeflogen werden. Ausnahmen bei bestimmten Wetterverhältnissen sollen ab 10. Juli gelten. Diesen Regelungen war bereits ein Rechtsstreit vor dem baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof vorausgegangen, den die Bundesrepublik im Januar gewonnen hatte. Derzeit läuft eine Beschwerde der Schweizer Seite gegen die Nichtzulassung der Revision.
Fluggesellschaft und Flughafen wehren sich nun gegen die Beschränkungen mit dem Hinweis, sie seien offensichtlich rechtswidrig. Zudem machten sie einen geordneten Flugbetrieb auf einem internationalen Großflughafen unmöglich. Bis zur Inbetriebnahme neuer Instrumentenlandesysteme wollen sie zumindest zwei von drei Rollbahnen auch während der Sperrzeiten benutzen.