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Bundesverfassungsgericht

Karlsruhe: Rechte leiblicher Väter per Gesetz stärken

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Das Bundesverfassungsgericht fordert den Gesetzgeber zur Stärkung der Rechte leiblicher Väter auf. Nach einem am Dienstag vom Ersten Senat in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss ist der Ausschluss leiblicher, aber eben nicht rechtlicher Väter vom Umgangsrecht und von der Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung teilweise verfassungswidrig. Demnach muss ein leiblicher Vater den Umgang mit einem von ihm gezeugten Kind erstreiten können, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung zeitweise bestanden hat. (Az: 1 BvR 1493/96 und 1 BvR 1724/01)


Dem leiblichen Vater müsse die Möglichkeit gegeben werden, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegenstehe, betonten die Richter. Sie wiesen den Gesetzgeber an, bis 30. April 2004 entsprechende verfassungsgemäße Regelungen in dieser Frage zu treffen. Bis dahin seien Gerichtsverfahren zu diesem Beschwerdepunkt auszusetzen.

In konkreten Fall hatte ein Mann versucht, die Vaterschaft für ein im November 1998 geborenes Kind anerkennen zu lassen. Ihm wurde jedoch mitgeteilt, dass die Mutter dies nicht wünsche. Er verwies darauf, dass er bei der Geburt des Kindes dabei gewesen sei und auch dessen Name gemeinsam ausgesucht wurde. Die Mutter bestritt seine Darstellung und gab im Oktober 2000 an, dass ein anderer Mann die Vaterschaft anerkannt habe. Fachgerichte verwiesen danach darauf, dass die Feststellung der Vaterschaft nur dann zulässig sei, wenn keine andere bestehe. Dies sei auch nicht anfechtbar.

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