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Verbraucherrechte im Versandhandel

Auch Baukasten-PCs können zurückgegeben werden

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Auch speziell für den Käufer konfigurierte Computer, die im Versandhandel gekauft wurden, können zurückgegeben werden. Das Recht, den Kaufvertrag zu widerrufen, kann nicht ausgeschlossen werden, wenn der Rechner aus Standardkomponenten zusammengebaut ist, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden.


Der Käufer eines mit Zusatzkomponenten ausgestatteten Notebooks hatte auf Rückzahlung des Kaufpreises und der Versandkosten geklagt und bereits in der Vorinstanz gewonnen.

Nach § 312 d Absatz 1 BGB können Verbraucher innerhalb von 14 Tagen Verträge widerrufen, wenn sie "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" geschlossen worden sind. Darunter fallen z.B. Bestellungen nach Katalog, per Telefon oder in Online-Shops. Die Kosten der Rücksendung muss der Verkäufer tragen, nur einem Warenwert von maximal 40 Euro kann er diese Kosten auf den Käufer abwälzen. Mit dieser Regelung soll ausgeglichen werden, dass der Käufer im Gegensatz zum Kauf in einem Ladengeschäft die Ware nicht vorher anschauen und untersuchen kann.

Der Händler berief sich allerdings auf die Ausnahmeregelung, nach der ein Widerruf ausgeschlossen ist, wenn die Kaufsache "nach Kundenspezifikation" speziell angefertigt worden ist. Nach dem Urteil des BGH gibt es diesen Fall bei Computerkäufen jedoch praktisch nie, denn Computer für Verbraucher werden regelmäßig aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt, die sich auch weitgehend problemlos wieder trennen lassen. Dennoch versuchen viele Händler, sich mit dem allgemeinen Hinweis, sämtliche angebotenen Computer würden speziell für den Kunden konfiguriert, das Widerrufsrecht sei daher ausgeschlossen, vor dem Rückgaberecht zu drücken - sogar dann, wenn die Standard-Konfiguration des Herstellers verkauft wird.

(BGH, Urteil vom 2. April 2003, Az. VIII ZR 295/01)

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