Der Erste Senat begründete – wie auch in der Vergangenheit - seinen jetzigen Beschluss mit einer Folgenabwägung. Das Anliegen des Gesetzgebers, bis zu einer größeren Reform die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) unter Einbeziehung zahlreicher Gruppen sofort finanziell zu entlasten, wiege schwerer als das Interesse der Pharmafirmen an der Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile. Über anhängige Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz ist damit noch keine grundsätzliche Entscheidung gefallen.
Das Gesetz zur Beitragssatzsicherung soll unter anderem die Finanzgrundlage der Krankenversicherung bis zu einer grundlegenden Reform stabilisieren. Damit sollen Einsparungen in einem Gesamtvolumen von 2,75 Milliarden Euro erreicht werden. Das Gesetz sieht sowohl höhere Rabatte von Pharmaindustrie, Großhändlern und Apotheken zugunsten der Krankenkassen sowie eine Nullrunde für Ärzte, Zahnärzte, Zahntechniker und Krankenhäuser vor.
Pharmaunternehmen müssen nun den Apotheken einen sechsprozentigen Abschlag auf Herstellerabgabepreise auch für solche Arzneimittel gewähren, für die es bislang keine speziellen Regelungen zur Begrenzung der Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung gab. Die vier klagenden Firmen hatten beklagt, dass mit der Pflicht zur Rabattgewährung eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe eingeführt werde. Sie sehen sich in ihrer Freiheit zur Preisfestsetzung und damit in der Möglichkeit, angemessene Gewinne zu erzielen, massiv beeinträchtigt.
Die neue Regelung führe nach Einschätzung der Bundesregierung zu einer Einsparung von 420 Millionen Euro pro Jahr. (AZ 1 BvR 112/03)