Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung nicht mehr als 50 Arbeitstage beziehungsweise zwei Monate eines Kalenderjahres umfasst. Die bisherige zeitliche Begrenzung auf 15 Stunden in der Woche entfällt. Die Neuregelungen für geringfügige Beschäftigungen bedeuten nach Aussage der Bunderegierung einen wesentlichen Bürokratie-Abbau: Die Pauschalabgaben für Minijobs werden nur noch an eine zentrale Stelle - die Minijob-Zentrale in Essen - gezahlt.
Außerdem gilt ebenfalls seit dem 1. April 2003 eine "Gleitzone" für Beschäftigungen zwischen über 400 und 800 Euro/Monat, für die geringere Sozialversicherungsabgaben anfallen. Außerdem können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer neben ihrem Hauptberuf einen 400-Euro-Job ausüben, der sozialversicherungsfrei bleibt. Der Arbeitgeber zahlt dann die für Minijobs üblichen Pauschalabgaben.
Weitere Minijobs werden aber mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, sind sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Vorruhestandsgeld, die einen 400-Euro-Job aufnehmen. Kurzfristige Beschäftigungen neben dem Hauptberuf werden nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.
Es ist auch möglich, mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben, jedoch nicht bei demselben Arbeitgeber. Durch die neue Regelung sollen nicht normale abgabenpflichtige Tätigkeiten in mehrere Minijobs aufgespalten werden. Die Verdienste aus allen Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Sie dürfen nicht über 400 Euro liegen. So bald die Grenze überschritten ist, werden Sozialversicherungsbeiträge für den gesamten Verdienst fällig.