Unabhängig von der Strafprozessordnung stünden einer Aufweichung des Folterverbots mehrere internationale Verträge und Abkommen entgegen.
Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden." Es ist die einzige Bestimmung der EMRK, die keinerlei Einschränkungen unterliegt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat hierzu eine eindeutige Rechtssprechung entwickelt. Danach verletzt eine Zufügung von Schmerzen, wie sie offensichtlich angedroht wurde, Artikel 3 der EMRK.
Auch Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthält ein Folterverbot: "Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden." Dieser Passus ist wortgleich in Artikel 7 des Paktes über bürgerliche und politische Rechte übernommen worden.
Eine sehr präzise Regelung enthält die UN-Anti-Folterkonvention. Hier wird in Artikel 1 definiert, dass "Folter jede Handlung sei, durch die einer Person vorsätzlich grosse korperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr (...) eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen." In Artikel 2, Absatz 2, heisst es: "Aussergewohnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpoliti sche Instabilität oder ein sonstiger offentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden."
Diese internationalen Verträge und Abkommen sind für Deutschland bindend. Eine Rechtsabwägung zwischen einem Rechtsgut und einem angeblich höherwertigem Rechtsgut ist in Fragen der Folter ausdrücklich nicht erlaubt. Das Folterverbot müsse daher in Deutschland in vollem Umfang eingehalten werden, so der Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion.