Nach Gerichtsangaben hatte der Rechtsanwalt sein Auto auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte und Blinde in Baden-Baden abgestellt. Hinter der Windschutzscheibe befand sich seine Visitenkarte, die handschriftlich um seine Mobilfunktelefonnummer ergänzt war. Der Gemeindevollzugsdienst ordnete dennoch das Abschleppen des Fahrzeugs an, ohne den Besitzer vorher anzurufen.
Nach Auffassung der VGH-Richter war dieses Vorgehen rechtens. Der gemeindliche Vollzugsdienst sei nicht verpflichtet gewesen, den Fahrzeughalter ausfindig zu machen, damit dieser sein Fahrzeug selbst hätte wegstellen können, hieß es zur Begründung. Da der Aufenthaltsort des Autobesitzers nicht bekannt gewesen sei, hätten Nachforschungen auch nur ungewisse Aussichten auf Erfolg gehabt und möglicherweise zu weiteren Verzögerungen geführt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Revision ließen die Richter hingegen nicht zu. (AZ.: 1S 1248/02)