"Wer Lebensmittel aus industrieller Tierhaltung verkauft, sollte das nicht hinter idyllischen Bildern verstecken", meint vzbv-Vorstand Edda Müller. Die Bundesregierung sei jetzt aufgefordert, das Wettbewerbsrecht schnell zu reformieren, um ähnlichen Praktiken künftig einen eindeutigen Riegel vorzuschieben.
Wiederholt hatte der vzbv zuvor auf irreführende Werbemethoden vor allem im Lebensmittelbereich hingewiesen und diese als systematische Täuschung der Verbraucher bezeichnet. Im vorliegenden Fall waren auf Eierverpackungen der Firma Rewe eine idyllische Bauernlandschaft mit einem Fachwerkgehöft in grüner Hügellandschaft abgebildet. Zudem befand sich auf der Oberseite in roten Großbuchstaben die Aufschrift "10 frische Eier". Tatsächlich waren in der Verpackung jedoch Eier aus einer Legebatterie. In der Verhandlung machte das OLG deutlich, dass die bildliche Darstellung einer kleinbäuerlichen Idylle auf der Außenseite des Eierkartons irreführend sei. Auch ein verständiger Verbraucher werde durch diese Hinweise "auf die falsche Fährte gelockt", so das Gericht.
Insgesamt fordert der vzbv Produzenten und Handel auf, Transparenz und Wahrhaftigkeit bei der Präsentation ihrer Produkte zu gewährleisten. "Irreführung schadet nicht nur dem Verbraucher, sondern langfristig auch den Unternehmen", so Müller. An die Politik richtet der vzbv den Appell, die Kennzeichnung von Lebensmitteln zu reformieren, ein Verbraucherinformationsgesetzes zu verabschieden und die Reform des Wettbewerbsrechts mit härteren Sanktionen bei irreführender Werbung anzugehen.
Zur Begründung seiner Klage hatte der vzbv eine Umfrage eingereicht, die zu dem Ergebnis gekommen war, dass im Schnitt jeder vierte Verbraucher bei Produkten zugreift, bei denen klangvolle Firmennamen und eine idyllische Bebilderung der Verpackung eine besonders tier- und umweltgerechte Erzeugung vorgaukeln. Tatsächlich handelte es sich aber um Produkte, bei denen die Erzeugungsweise von Tierschutz- und Umweltverbänden heftig kritisiert wird.
(OLG Frankfurt/Main, Verhandlung vom 28.11.2002, Az. 6 U 85/02)