Über diesen so genannten Stimmenanteil der staatlichen Parteienfinanzierung hinaus fließt für jeden Euro, den die Parteien durch Spenden oder Mitgliedsbeiträge selbst einnehmen, noch ein Zuschuss von 50 Cent in die Parteikasse. Dabei werden aber nur Zuwendungen bis zu 6.000 DM (3067,65 Euro) pro natürlicher Person berücksichtigt.
Die absolute Obergrenze für die gesamte staatliche Parteienfinanzierung liegt gegenwärtig bei 245 Millionen DM (125.266.510,89 Euro) im Jahr. Daneben gibt es noch eine relative Obergrenze. Sie besagt, dass eine Partei sich mindestens zur Hälfte selbst finanzieren muss. Das bedeutet, dass die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung die Höhe der Eigeneinnahmen aus Spenden oder Mitgliedsbeiträgen nicht überschreiten darf.
Grundlage der im Parteiengesetz geregelten staatlichen Teilfinanzierung ist die im Grundgesetz verankerte Rolle der Parteien bei der politischen Willensbildung. Die Parteienfinanzierung soll die Unabhängigkeit der Parteien und die Chancengleichheit kleinerer Parteien sichern.