So genannte Amtshaftungsansprüche entstünden etwa, wenn der Deichbau grob vernachlässigt worden sei, nicht aber bei, wenn zuwenige Überschwemmungsgebiete eingerichtet worden seien, erläuterte Ewer. Zudem müsse sich keine Verwaltung auf "Jahrhundertereignisse" einstellen. In Einzelfällen könnten Verwaltungen bei organisatorischen Pannen, etwa bei zu spät herausgegebenen Hochwasserwarnungen, haftbar gemacht werden. Diejenigen, die etwa aufgrund einer Deichsprengung Schäden erlitten hätten, könnten unter Umständen auf Entschädigungen hoffen, die aber "nicht zum vollen Ersatz" führen müssten. "Der Gesetzgeber als Adresse für Kompensation scheidet aus", sagte Ewer. Dieser habe zwar gewisse Schutzpflichten. Das Bundesverfassungsgericht habe ihm aber "einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum" zugestanden. Einen klagbaren Anspruch auf nachträgliche staatliche Hilfen in einem bestimmten Mindestumfang gebe es im Übrigen nicht. Ewer fügte hinzu, wer durch die Flut sein Haus verloren hat, müsse damit rechnen, keine neue Baugenehmigung für einen Wiederaufbau am selben Standort zu bekommen. Die Behörden wären möglicherweise bei der Genehmigung an akut hochwassergefährdeten Stellen jetzt zurückhaltender, um sich vor künftigen Schadensersatzpflichten zuschützen.
Nach dem ersten Schock der Betroffenen
Anwaltverein rechnet nach Flut mit Prozesswelle
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Infolge der Flut könnte nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins (DAV) bald eine Prozesswelle über Ostdeutschland schwappen. DAV-Vorstandsmitglied Wolfgang Ewer begründete die Einschätzung mit der komplexen Rechtslage in Bezug auf Hochwasserschäden. Gute Aussichten, Ersatz für entstandenen Verlust zu bekommen, bestehen dem Kieler Verwaltungsrechtsexperten zufolge jedoch nur dann, wenn Behörden klares Fehlverhalten nachzuweisen sei.