In seinem Urteil sah das Landgericht Oldenburg ebenso wie der vzbv in der Art der Kennzeichnung einen Verstoß sowohl gegen europäisches Recht als auch gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG), das irreführende Angaben bezüglich der Herstellungsart von Lebensmitteln verbietet. Nach EU-Recht dürfen lediglich die Begriffe extensive Bodenhaltung, Auslaufhaltung, bäuerliche Auslaufhaltung und bäuerliche Freilandhaltung als Haltungsformen genannt und allenfalls um Hinweise auf die Besonderheiten der jeweiligen Haltungsform ergänzt werden.
In seiner Begründung bemerkt das Gericht, dass durch die Verwendung des Begriffs "tiergerechte Aufzucht" der Zweck der Vorschrift, eine eindeutige und unmissverständliche Kennzeichnung sicherzustellen und den Verbraucher vor Irreführung zu schützen, unterlaufen werde. Da der Verbraucher mit dem Begriff "tiergerechte Aufzucht" hohe Anforderungen an den Tierschutz verbinde, werde er über die Haltungsform als wichtiges Kriterium einer Kaufentscheidung getäuscht.
Mit diesem Urteil sehen sich der vzbv und die Verbraucherzentralen in ihrer Forderung bestätigt, dass die bestehenden Kennzeichnungsvorschriften im Interesse des Verbraucherschutzes von den Unternehmen strikt beachtet werden müssen, um Verunsicherungen und Irreführungen der Verbraucher zu vermeiden. Zudem gelte es, zusätzliche Kennzeichnungsregelungen einzuführen, die es dem Verbraucher ermöglichen, bewusste Kaufentscheidungen zu treffen.
Insbesondere fordert der vzbv eindeutige Etikettierungen mit Mindestangaben zur Herkunft, Fütterung und Mastdauer, eine Definition und gesetzliche Festschreibung der Begriffe "art- und tiergerechte Haltung" sowie den Abbau von Vollzugsdefiziten in der Lebensmittelüberwachung und eine verstärkte Kontrolle der Einhaltung der festgelegten Haltungskriterien.