Gegen das Zustandekommen der Rechtsverordnung bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts. Unter anderem hatte der Sozialverband VdK die Rentner aufgefordert, gegen ihren Rentenbescheid Widerspruch einzulegen. Mehr als drei Millionen Ruheständler folgten diesem Aufruf. Laut Bundesregierung sind durch die veränderte Rentenanpassung rund 511 Millionen Euro eingespart worden.
VdK-Präsident Walter Hirrlinger reagierte bestürzt. Die Rentner seien "maßlos enttäuscht und zornig über das Urteil", sagte er. Der Richterspruch mache sie "zu Sparschweinen der Nation". Hirrlinger kündigte an, sein Verband werde sich mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die Entscheidung wenden. Vor allem kritisierte er die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern und Rentnern. Durch die Anpassung gemäß der Preissteigerungsrate hätten sich die Bezüge statt um rund 1,7 Prozent der Rentner nur um 0,6 Prozent erhöht.
SoVD-Vizepräsident Sven Picker kritisierte, mit dem Urteil sei ein Freischein ausgestellt worden, um auch künftig "Rentenanpassungen nach Kassenlage zu manipulieren". "Dieses Urteil wird die Flucht aus der Rentenversicherung beschleunigen", warnte der SoVD-Sozialexperte. Die Rentenversicherung verliere immer mehr an Attraktivität und Verlässlichkeit, wenn es der Politik gestattet werde, "Rentenanpassungen nach Gutsherrenart" vorzunehmen. Dadurch werde auch eine langfristige Berechnung künftiger Rentenanwartschaften praktisch unmöglich gemacht.
Unter solchen Voraussetzungen dürfe man sich nicht wundern, wenn das Vertrauen der Bürger in die Deutsche Rentenversicherung weiter sinke. Wer immer könne, werde künftig in andere Alterssicherungssysteme wechseln. Junge Leute tun dies bereits jetzt vermehrt, allerdings aus dem Grund, dass sie für die heutige Rentner-Generation einzahlen müssen, selber aufgrund der demografischen Entwicklung jedoch kaum noch Leistungen erhalten werden.
Die Richter sahen in der Rentenanpassungsverordnung allerdings einen Verstoß gegen die Zitierregeln des Sozialgesetzbuchs. So sei die entsprechende Vorschrift, die festlegt, wie sich der aktuelle Rentenwert verändert, nicht genannt worden. Im Jahr 2000 hätte dies Paragraph 255c des Sozialgesetzbuchs sein müssen. Die Rentenbescheide hätten sich dennoch direkt auf diesen Paragraphen stützen können. In ihm sei die Anpassung bestimmt genug geregelt.
Aus der Bundesregierung verlautete, das Urteil stelle lediglich das korrekte Zustandekommen der Verordnung, aber nicht die Höhe der Anpassung in Frage. Ein Regierungsvertreter sprach von einem "Sturm im juristischen Wasserglas". Die Rentner seien "ohne Not" verunsichert worden. Er verwies zudem darauf, dass es sich bei den beanstandeten Zitierregeln um eine "Staatspraxis" handele, die seit der ersten Anpassungsverordnung im Jahr 1992 praktiziert werde.