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Patent auf menschliches Leben

Das "Edinburgh"-Patent und das Einspruchsverfahren

Am

Am Mittwoch hat das Europäische Patentamt das so genannte "Edinburgh"-Patent mit der Nummer EP 0695351 und der Bezeichnung "Isolierung, Selektion und Vermehrung von tierischen Transgen-Stammzellen" teilweise widderrufen. Die Patenterteilung hatte zu heftigen Protesten und zu einer intensiven öffentlichen Diskussion über die Patentierung von Stammzelltechnologie geführt.


Das Streitpatent bezieht sich auf ein Verfahren, mit dem - u. a. embryonale - Stammzellen mittels eines gentechnischen Eingriffs von differenzierteren Zellen in einer Zellkultur getrennt werden, so daß man reine Stammzellkulturen erhält. Die öffentliche Diskussion galt vor allem der Frage, ob das erteilte Patent auch den Menschen umfaßt.

Die mündliche Verhandlung ist Bestandteil des im Europäischen Patentübereinkommen vorgesehenen Einspruchsverfahrens. Dieses Rechtsmittel erlaubt es jedermann, europäische Patente anzufechten. Einspruch wird gegen rund 6 % der jedes Jahr erteilten europäischen Patente eingelegt. Die Einspruchsfrist endet neun Monate nach der Patenterteilung. In einem speziellen, gerichtsähnlichen Verfahren zwischen dem Patentinhaber und den Einsprechenden entscheidet die Einspruchsabteilung des EPA als unparteiischer Schiedsrichter, ob das angefochtene Patent aufrechterhalten, geändert oder widerrufen wird. In der Edinburgh-Sache bestand die Einspruchsabteilung aus drei Patentprüfern und einem Juristen.

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