Der Verband hatte das Verhalten der Gemeinde als wettbewerbswidrig beanstandet, weil sie damit den Leistungswettbewerb unter den Energielieferanten zu Lasten der Mineralölhändler ausschließe. Die Verbandsklage hatte zuvor vor dem Landgericht Kiel und dem Oberlandesgericht Schleswig Erfolg.
Der BGH-Kartellsenat hob nun beide Entscheidungen auf. Zur Begründung hieß es, das Verhalten der Gemeinde sei weder wettbewerbs- noch kartellrechtswidrig. Soweit die Gemeinde durch ihre Beteiligung an einem Blockheizkraftwerk Aufgaben der Daseinsvorsorge in privatwirtschaftlicher Form wahrnehme oder als Verkäuferin von Grundstücken am privaten Rechtsverkehr teilnehme, genieße die öffentliche Hand keine Vorzugsstellung. Sie unterliege grundsätzlich aber auch keinen strengeren Verhaltensregeln als ein privater Grundstückseigentümer oder ein privater Energieversorger. Das Verhalten der Gemeinde sei vergleichbar mit dem eines Bauträgers, der für ein Neubaugebiet eine Fernwärmeversorgung vorsehe und in die Grundstückskaufverträge eine entsprechende Bezugsverpflichtung aufnehme (AZ: KZR 30/00).
Die Gemeinde Börnsen ist zusammen mit den Hamburger Gaswerken Mehrheitsgesellschafterin des Energieverteilungsunternehmens "Gas- und Wärmedienst Börnsen GmbH". Seit 1998 unterhält die GmbH ein eigenes Blockheizkraftwerk, das ein Neubaugebiet der Gemeinde mit Fernwärme versorgen soll. Ein Teil der Grundstücke im Neubaugebiet steht im Eigentum der Gemeinde. Beim Verkauf der Grundstücke verpflichtet sie die Käufer zur Abnahme der Fernwärme der Gas- und Wärmedienst Börnsen GmbH.