Der Bundesverband verweist auf die zahlreichen Rabattaktionen im Vorfeld des Sommerschlussverkaufs. Obwohl dieser erst ab dem letzten Montag im Juli stattfinden dürfe, würden seit Wochen Sonderangebote offeriert. Der Handel wolle seine Ware loswerden und die Verbraucher freuten sich, weil sie sich noch rechtzeitig vor dem Sommerurlaub mit Schnäppchen eindecken könnten. Allerdings seien die Angebote mit herabgesetzten Preisen derzeit zumeist illegal: Massenhafte Sonderangebote seien laut UWG nur zu besonderen Anlässen und in einem festgelegten Zeitraum erlaubt, erläuterte der Bundesverband.
Bei der anstehenden Harmonisierung des Wettbewerbsrechts auf europäischer Ebene müsse dafür gesorgt werden, dass das Wettbewerbsrecht "zu einem wirksamen Instrument vorsorgenden Verbraucherschutzes weiterentwickelt wird", betonte Müller. Es gelte, den Verbraucherschutz ausdrücklich als Ziel des Gesetzes festzuschreiben, den Verbrauchern bei irreführender Werbung und falschen Versprechen ein Vertragsauflösungsrecht einzuräumen und ihnen im Fall wettbewerbswidrigen Verhaltens ein individuelles Schadenersatzrecht zuzugestehen. Ferner müssten durch unlautere Werbung erzielte Unrechtsgewinne abgeschöpft werden.