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Rückzahlungsanspruch bei Pauschalreisen

Preiserhöhungen bleiben auch nachträglich überprüfbar

Am

Wer bei einer Pauschalreise zur vorbehaltlosen Vorauszahlung des gesamten Reisepreises verpflichtet wird, verliert damit nicht das Recht, Rückzahlungsansprüche zu stellen. Mit dieser Entscheidung folgte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Hintergrund: Die NUR Touristic GmbH hatte Kunden, die ihre Reisekosten nach einer einseitigen Preiserhöhung nur unter Vorbehalt zahlen wollten, die Übersendung der Reiseunterlagen verweigert. Das OLG Frankfurt bezeichnete eine derartige Praxis als irreführend. Verbraucher, die bereits vorbehaltlose Zahlungen geleistet haben, behalten ihre etwaigen Rückzahlungsansprüche.


Mit dem Verweis auf gestiegene Treibstoffkosten hatte die NUR Touristic GmbH 1999/2000 versucht, bei ihren Reisenden eine Erhöhung des bereits vereinbarten Reisepreises durchzusetzen. Kunden, die diese geforderte Zahlung lediglich unter dem Vorbehalt der nachträglichen Überprüfung leisten wollten, teilte der Touristik-Veranstalter mit, dass die Reiseunterlagen nur bei vorbehaltloser Zahlung des vollständigen Reisepreises ausgehändigt würden.

Derartige Mitteilungen an Verbraucher hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) nun untersagt, sofern der Reiseveranstalter nicht gleichzeitig darüber aufklärt, dass durch eine vorbehaltlose Zahlung etwaige Rückzahlungsansprüche, wie sie beispielsweise bei unzulässigen Preiserhöhungen bestehen, nicht ausgeschlossen sind. Der beklagte Reiseveranstalter habe gegenüber Reisekunden irreführende Angaben gemacht und ihre Rechtsunkenntnis in unlauterer Weise ausgenutzt.

Damit bestätigt das OLG Frankfurt die Auffassung des vzbv und der Verbraucherzentralen, die gegen diese Praxis geklagt hatten, dass die Kunden in unzulässiger Weise zum Verzicht auf eine nachträgliche Überprüfung der geforderten Preiserhöhung angehalten werden sollten. Die NUR Touristic GmbH habe den Reisekunden getäuscht, indem sie mit der Zurückweisung des Vorbehaltes den Eindruck vermittelte, eine spätere Rückforderung des sogenannten "Kerosin-Zuschlags" sei nicht möglich. Reisende können also auch bei vorbehaltloser Zahlung des Reisepreises nachträglich etwa noch den Zuschlag für gestiegene Treibstoffkosten zurückfordern, wenn die entsprechende Preiserhöhung unzulässig war.

Gemäß § 651 a IV BGB darf der Reisepreis im übrigen nur erhöht werden, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit eine Erhöhung der Beförderungskosten oder sonstiger Auslagen des Reiseveranstalters Rechnung getragen wird. In einem weiteren Verfahren des vzbv gegen die NUR Touristic GmbH (AZ: 1 U 55/01) entschied das OLG Frankfurt am 3. Juni 2002, dass die verwendete Preiserhöhungsklausel unzulässig ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Bevor nun betroffene Kunden Rückforderungen an die Reiseveranstalter stellen, empfehlen die Verbraucherschützer den Ausgang der Grundsatzverfahren des vzbv sowie der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor dem Bundesgerichtshof zu den entsprechenden Preiserhöhungsklauseln abzuwarten. Mit Ergebnissen wird jedoch frühestens Ende diesen Jahres gerechnet.

(OLG Frankfurt, Urteil vom 21.03.2002, Az.: 6 U 50/01, nicht rechtskräftig)

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