Rechtsanwältin Gabi Heinecke aus Hamburg führte in ihrem Plädoyer aus, dass das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen grundsätzlich einen höheren Schutz genieße als die Pflicht zur Erfüllung der Wehrpflicht im Zivildienst. Solange die Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig eingeschränkt würden, gelte das Grundrecht auf Gewissensfreiheit grundsätzlich uneingeschränkt. Sie plädierte deshalb aufgrund seiner Gewissensentscheidung auf Freispruch.
Der Vorsitzende Richter Mitczajka stellte hingegen in seiner "bemerkenswert obrigkeitsstaatlichen" (so die Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär) Begründung fest, dass der Staat das Grundrecht auf Gewissensfreiheit zum Zwecke der "Verteidigung" einschränken dürfe. Der Staat brauche Planungssicherheit und müsse sich auf seine Dienstleistenden verlassen können. Dies gelte auch für den Bereich der zivilen Verteidigung. Selbstverständlich sei auch der Zivildienst ein Wehrpflichtdienst zum Zwecke der militärischen Verteidigung. Das Gericht stellte in Übereinstimmung mit der Kritik von Kriegsdienstgegnern fest, dass auch anerkannte Kriegsdienstverweigerer mit ihrem Zivildienst einen Kriegsdienst leisten. Deshalb könne sich Dirk Schwieger, trotz vorliegender Gewissensgründe, nicht ohne "Züchtigung" aus dem Zivildienst entfernen. Das Gericht verwarf seine Berufung und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, Dirk Schwieger zu verurteilen.