Der Grund dafür liege darin, dass die Finanzbehörden konten- und depotbezogene Daten, die ihnen bei Bankenprüfungen zugänglich werden, grundsätzlich nicht für die Überprüfung von steuerlichen Angaben über Wertpapiererträge verwenden dürften. Seit der Abschaffung der Vermögensteuer verfüge die Finanzverwaltung nicht mehr über eine eigenständige Informationsgrundlage über private Wertpapierbestände. Zudem sei die Ermittlung von Spekulationsgewinnen vor allem bei den heute gebräuchlichen Sammeldepots schwierig, da hier nur durch aufwändige Berechnungen ermittelt werden könne, welche Papiere innerhalb der Spekulationsfrist veräußert wurden.
Im Ergebnis könne der gesetzliche Anspruch auf die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren derzeit nicht wirksam und umfassend durchgesetzt werden. Damit ist nach Auffassung des Bundesrechnungshofes auch der Verfassungsgrundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung berührt.
Der Bundesrechnungshof erläutert in seinem Bericht an den Bundestag, dass dem Gesetzgeber durchaus mehrere gangbare Wege offen stehen, um eine sachgerechte Besteuerung sicherzustellen. So könnte - ähnlich wie bei den Zinserträgen - eine Abzugsteuer vorgesehen werden. Als Bemessungsgrundlage ließen sich dabei die bei den Banken verfügbaren Daten über Spekulationsgewinne verwenden. Eine weitere Möglichkeit wären intensivere Kontrollverfahren, wie sie seit langem in anderen Ländern angewendet werden.