Damit sei gewährleistet, dass die Medien im Bereich ihrer grundrechtlich geschützten Arbeit in eigener Verantwortung der Umsetzung der persönlichkeitsrechtlichen Vorgaben nachkommen. Unstreitig sei dabei, dass Daten aus dem Privat- und Intimbereich von Personen der Zeitgeschichte niemals herausgegeben werden dürfen. Der Deutsche Presserat verfüge mit seinem Pressekodex über ein geeignetes standesrechtliches Regelwerk und mit der Beschwerdeordnung über ein entsprechendes Instrumentarium zur Handhabung dieser Interessenabwägung.
So lasse auch die verschwindend geringe Zahl an Beschwerden über Presseveröffentlichungen, die auf Stasi-Unterlagen gestützt waren, keineswegs einen Missstand erkennen.
Nach dem StUG ist die Herausgabe von Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes nicht zulässig, wenn diese gleichzeitig Betroffene oder Dritte sind. Das führe zu Abgrenzungsschwierigkeiten, denn darauf könnten sich regelmäßig alle Personen der Zeitgeschichte berufen, soweit sie nicht Stasi-Mitarbeiter oder Begünstigte waren. Der Deutsche Presserat empfiehlt deshalb, die Bestimmung über Betroffene und Dritte zu streichen, mindestens aber zu präzisieren. Andernfalls könne die Bundesbeauftragte Unterlagen nur noch dann herausgeben, wenn sie durch den Betroffenen ausdrücklich hierzu ermächtigt sei.
Das Gesetz sieht in seiner derzeitigen Fassung vor, dass Betroffene oder Dritte ab 01.01.2003 die Löschung oder Anonymisierung ihrer Daten verlangen können. Der Deutsche Presserat spricht sich dafür aus, diese Frist zumindest zu verlängern. Andernfalls wäre die wissenschaftliche Forschung und die Arbeit der Medien konkret gefährdet.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte Ex-Bundeskanzler Kohl recht gegeben und der Stasi-Unterlagen-Behörde die Herausgabe seiner Stasi-Akten verboten. Dieses Urteil gilt als Präzedenzfall.