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Neues Parteiengesetz

Spendensündern droht Knast

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Die Novelle des Parteiengesetzes zieht die Konsequenzen aus den jüngsten Spendenskandalen bei Union und SPD. Die Neuregelung versucht, Schlupflöcher bei der Ausweisung von Spenden zu schließen. Sowohl fehlerhafte Rechenschaftsberichte als auch die Stückelung von Spendenbeträgen stehen künftig unter Strafe, die bis zu drei Jahre Haft betragen kann. Selbstanzeigen gelten als strafmindernd, sofern sie noch nicht bekannte Falschangaben aufdecken. Erlangt eine Partei Kenntnis von Fehlern in ihrem Bericht, muss sie dies unverzüglich dem Bundestagspräsidenten anzeigen. Dieser kann bei konkreten Anhaltspunkten einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer beauftragen.


Die Parteien müssen in ihrer Vermögensbilanz auch ihre Beteiligungen an Unternehmen und in einem Erläuterungsteil die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen dieser Unternehmen veröffentlichen. Bei Medienbeteiligungen müssen die Hauptprodukte der Verlage, Rundfunk- und TV-Häuser genannt werden.

Barspenden sind bis zu 1000 Euro erlaubt. Sämtliche Spenden müssen vom Empfänger unverzüglich an das zuständige Parteivorstandsmitglied weitergeleitet werden. Verboten ist die Annahme von Spenden, wenn der Spender nicht feststellbar ist oder wenn die Spende erkennbar in Erwartung einer Gegenleistung erfolgt. Spenden über 10 000 Euro müssen namentlich im Rechenschaftsbericht ausgewiesen werden. Spenden über 50 000 Euro sind dem Bundestagspräsidenten unverzüglich mitzuteilen und werden von diesem veröffentlicht.

Die Novelle soll im Juni in Kraft treten, die Strafbarkeit ab 1. Juli gelten. Die Neuregelungen zu den Rechenschaftsberichten greifen zum 1. Januar 2003. Teile des Gesetzes bedürfen noch der Zustimmung des Bundesrates.

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