Das Bundesverfassungsgericht bestätigte konkret die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Juni 2001 zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs Geschiedener. Danach können Geschiedene, die in der Ehe den Haushalt führten und erst nach der Scheidung berufstätig wurden, mit höheren Unterhaltszahlungen rechnen. Denn laut BGH müssen bei der Berechnung des Unterhalts auch Einkünfte berücksichtigt werden, die erst nach der Scheidung erzielt wurden. Da diese Tätigkeit als Ersatz für die bisherige Familienarbeit angesehen werden könne, sei es gerechtfertigt, das nunmehr erzielte Einkommen in die Unterhaltsbemessung mit einzubeziehen, hatte der BGH geurteilt.
Auch nach Auffassung der Verfassungsrichter ist nicht die Höhe des ökonomischen Werts der eingebrachten Leistung ausschlaggebend. Kindererziehung und Haushaltsführung stünden vielmehr gleichwertig neben der Beschaffung des Einkommens, betonte der Erste Senat. Daraus folge der Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten während und nach der Ehe. Es sei davon auszugehen, dass der zeitweilige Verzicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit zum Zweck der Kindererziehung ebenso die ehelichen Verhältnisse präge wie die vorher ausgeübte Berufstätigkeit und die danach wieder aufgenommene Erwerbstätigkeit.