Die "Republikaner" hatten beanstandet, dass ehrenamtliche Leistungen nicht wie Mitgliedsbeiträge und Spenden als Zuwendungen berücksichtigt werden und deshalb nicht zur Erhöhung des staatlichen Zuschusses an die Parteien führen können. Dadurch würden die "Republikaner" als kleine, noch im Aufbau befindliche Partei, die besonders auf die Unterstützung ihrer Mitglieder angewiesen sei, benachteiligt.
Der Zweite Senat sah jedoch das Recht der "Republikaner" auf Chancengleichheit durch die angegriffene Neuregelung nicht verletzt. Der Staat dürfe die Parteien nur teilweise finanzieren. "Ein ehrenamtliches Wirken von Parteimitgliedern muss keine finanziellen Zuwendungen des Staates auslösen, weil es nur ein Indikator für die Verwurzelung der Partei in ihrer Mitgliedschaft ist", heißt es in dem Beschluss. Ehrenamtliche Leistungen spiegelten nicht die für staatliche Leistungen maßgebende Überzeugungskraft der Partei und ihre Unterstützung in der Bevölkerung wider (Az. 2 BvE 3/94).
Nach dem geltenden System der Parteienfinanzierung hängt die Höhe der staatlichen Zuschüsse unter anderem von der Zahl der bei Wahlen errungenen Stimmen und der Höhe der eingenommenen Mitgliedsbeiträge und Spenden ab. Ehrenamtliche Leistungen von Parteimitgliedern bleiben bei der staatlichen Teilfinanzierung außer Betracht.