Der DIHK wies darauf hin, dass nach der Abschaffung des Rabattverbotes eine Rabattgewährung unzulässig bleibe, wenn sie den Tatbestand einer Sonderveranstaltung nach Paragraf 7 UWG erfülle. Geltendes Wettbewerbsrecht müsse auch durchgesetzt werden. Andernfalls sei die "Waffengleichheit" der Anbieter nicht mehr gewährleistet.
Der DIHK warnte ausdrücklich davor, aus dem C&A-Fall voreilige Forderungen nach einer ersatzlosen Abschaffung des Sonderveranstaltungsverbotes abzuleiten. Das Verbot sei nicht selten das einzige scharfe Schwert gegen Aktionen, die allein dazu dienten, den Verbraucher über den Tisch zu ziehen. Man müsse daher sorgfältig prüfen, wie man im Falle einer Liberalisierung solche Fälle künftig noch erfassen könne.