DIE Internet-Zeitung
Shell/RWE-Dea und BP/Aral

Bundeskartellamt stoppt vorläufig Tankstellen-Fusionen

Am

Die geplanten Großfusionen auf dem deutschen Tankstellenmarkt stoßen beim Bundeskartellamt auf ernste Bedenken. Die Aufsichtsbehörde teilte am Donnerstag in Bonn mit, die Pläne von Deutscher Shell und DEA sowie Deutscher BP und Veba Oel (Aral) führten zu marktbeherrschenden Stellungen sowohl auf dem inländischen Tankstellenmarkt als auch auf den Inlandsmärkten für Turbinentreibstoff und Bitumen. Ohne durchgreifende Änderungen müssten die Doppelfusionen daher untersagt werden, weil sie den Wettbewerb zum Nachteil des Verbrauchers und kleinerer Unternehmen beeinträchtigen würden. Wie üblich erhalten die Konzerne aber die Möglichkeit zur "Nachbesserung", um dann doch zum Ziel der Großfusion zu kommen. Im Zweifelsfall können die Fusionen noch immer über eine Erlaubnis des Wirtschaftsministers ermöglicht werden. Pikant in diesem Fall: Bundeswirtschaftsminister Werner Müller war vor seiner Politikerkarriere Manager im heutigen Atom- und Ölkonzern E.ON, zu dem die Veba Oel bzw. Aral gehört.


Kartellamtspräsident Ulf Böge betonte bei Bekanntgabe der Abmahnung, vor einer endgültigen Entscheidung hätten die betroffenen Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Nachbesserung. In ersten Reaktionen signalisierten die betroffenen Mineralölkonzerne ihren Willen, mit dem Kartellamt zu einer Einigung zu kommen.

Nach den Ermittlungen der Wettbewerbshüter würden die drei größten Unternehmen Shell/DEA, BP/Aral und Esso nach den Fusionen unter den gegebenen Umständen auf den jeweiligen Märkten gemeinsame Marktanteile von deutlich über 60 Prozent erreichen. Selbst wenn man nur auf jeweils einen Zusammenschluss abstelle, betrage der Marktanteil der drei führenden Unternehmen weit über 50 Prozent. Es sei nicht zu erwarten, dass die führenden Anbieter nach dem Zusammenschluss in wesentlichen Wettbewerb zueinander eintreten.

Außerdem falle ins Gewicht, dass die in Deutschland vorhandenen wettbewerblichen Ressourcen wie Pipelines und Raffinerien in Zukunft im Wesentlichen von nur vier Unternehmen kontrolliert würden.

Böge sagte, aus den genannten Gründen sei für die gemeldeten Fusionspläne "die Ampel auf Gelb geschaltet". Die erfolgte Abmahnung der beteiligten Mineralölkonzerne stelle zum jetzigen Zeitpunkt aber nur ein Zwischenstadium im Gesamtverfahren dar. Deutsche Shell und DEA haben demnach bis zum 10. Dezember Gelegenheit zur Stellungnahme, Deutsche BP und die E.ON-Tochter Veba Oel (Aral) bis zum 12. Dezember. Sie müssten dabei den Nachweis erbringen, dass bei geänderten Fusionsplänen ein ausreichender Wettbewerb gesichert sei und keine marktbeherrschende Stellung entstehe.

Der Kartellamts-Chef hob ausdrücklich hervor, die Bedenken bezögen sich nicht nur auf den Tankstellenbereich, sondern auch auf Bitumen und Flugzeugbenzin.

Zu Spekulationen um eine mögliche Ministererlaubnis sagte Böge, er könne nicht bestätigen, dass das Bundeswirtschaftsministerium zum gegenwärtigen Zeitpunkt des Verfahrens eine andere Auffassung habe als das Bundeskartellamt. Die Diskussion um eine Ministererlaubnis könne ohnehin erst dann einsetzen, wenn das Bundeskartellamt die Fusionen endgültig untersage. Im Übrigen habe es in der deutschen Wettbewerbsgeschichte etliche Fälle gegeben, bei denen nach einer Nachbesserung doch noch eine Genehmigung erteilt worden sei.

Shell und RWE/DEA erklärten, man werde die Gespräche mit dem Bundeskartellamt fortsetzen und sei zuversichtlich, "dass die bestehenden Bedenken ausgeräumt werden können". Zugeständnisse seien möglich. Die endgültige Entscheidung werde vor Jahresende erwartet. Auch die Düsseldorfer E.ON erklärte, man werde mit dem Kartellamt weitere Gespräche "über die unterschiedliche Sicht der wettbewerblichen Rahmenbedingungen" führen. "Wir sind zuversichtlich, bis zum Ende des Verfahrens eine Freigabe der Transaktion zu erreichen", hieß es. Alle Unternehmen verwiesen darauf, dass eine Abmahnung, wie sie das Kartellamt jetzt vorgenommen habe, bei Fusionskontrollverfahren dieser Größenordnung üblich sei.

Am 29-11-2001

Preisabsprachen im Papiergroßhandel aufgedeckt

Bundeskartellamt

Das Bundeskartellamt ist verbotenen Preisabsprachen im deutschen Papiergroßhandel auf die Spur gekommen. Erstmals wurde die Aufdeckung mit Hilfe des so genannten Bonusprogramms möglich, sagte Behördenpräsident Ulf Böge am Donnerstag in Bonn. Einige Unternehmen, die dem Kartellamt wichtige Hinweise geliefert hätten, könnten entsprechend der vor gut zwei Jahren eingeführten Regelung mit einer geringeren Strafe rechnen. Allen anderen Firmen drohten Bußgelder im zweistelligen Millionenbereich. Böge kündigte an, dass das "Aussteigerprogramm" auch in weiteren Branchen zur Anwendung kommen wird, nannte aber keine Einzelheiten.

In dem ersten Fall wurden zunächst die sieben wichtigsten Akteure im Papiergroßhandel beschuldigt, der in Deutschland zehn bis zwölf Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von rund drei Milliarden Euro umfasst. Weitere Beschuldigungen seien zu erwarten. Böge rechnet damit, das Verfahren bis Ende des Jahres abzuschließen. Die sieben Unternehmen, denen Anfang Juni bereits die Beschuldigungsschreiben zugeschickt wurden, sind laut Böge in Nordrhein-Westfalen ansässig. Außerdem sei das Kartell nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen in Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Hamburg und Bremen zumindest von 1996 bis April 2000 aktiv gewesen. Das Kartellamt vermutet darüber hinaus Regionalkartelle in Hannover, Frankfurt am Main, Nürnberg, Stuttgart und München.

Insgesamt könne von den Preisabsprachen ein Umsatzvolumen von 600 Millionen bis 750 Millionen Euro betroffen sein. Unter den verdächtigten Gesellschaften seien mittelständische wie auch international tätige Firmen. "Bis auf wenige Ausnahmen scheinen alle Unternehmen der Branche am Preiskartell beteiligt zu sein", sagte Böge. Namen wollte er derzeit noch nicht nennen. Die Beschuldigten sollen sich bei den Preisen von Offset-, Bilderdruck- und Durchschreibepapier abgesprochen haben. Betroffen gewesen seien vor allem Druckereien. Das Vorgehen des Kartellamtes habe offenbar bereits Wirkung gezeigt, sagte Böge. Nach der Durchsuchungsaktion seien Preissenkungen am Markt zu beobachten gewesen.

In den vergangenen zehn Jahren hat das Bundeskartellamt rund 300 Kartellverfahren durchgeführt und dabei Geldbußen in Höhe von etwa 400 Millionen Euro verhängt. Im bislang größten Fall, der die Behörde von 1999 bis 2001 beschäftigte, wurden illegale Absprachen in der Transportbetonbranche mit rund 180 Millionen Euro geahndet.

Am 27-06-2002

Bundeskartellamt verhängt Millionenbußen gegen Entsorger

Recycling

Das Bundeskartellamt hat gegen das Duale System, Verbände der Entsorgungswirtschaft und mehrere Unternehmen Bußgelder von insgesamt 4,4 Millionen Euro verhängt. Die Behörde begründete ihre Entscheidung am Donnerstag in Bonn mit der unzulässigen Behinderung zweier Konkurrenzunternehmen im Recycling-Geschäft. Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE) und die Duales System Deutschland AG (DSD) kündigten nach Erhalt der Bußgeldbescheide umgehend Widerspruch beim zuständigen Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf an.

Bußgeldbescheide gingen an die DSD, den Markenverband, die Bundesvereinigung der Deutschen Handelsverbände (BDH), den BDE sowie die Metro AG, die RWE Umwelt AG und die Rethmann Entsorgungs AG & Co. Ihnen wird vorgeworfen, zum Boykott der Konkurrenzunternehmen aufgerufen oder wettbewerbsbeschränkende Absprachen getroffen zu haben. Dabei ging es laut Kartellamtspräsident Ulf Böge um zwei Sachverhalte. In beiden Fällen lägen gravierende Verstöße gegen das Kartellgesetz vor, zumal das Duale System, besser bekannt unter dem Namen "Grüner Punkt", im Markt der Entsorgungswirtschaft eine Monopolstellung inne habe.

Im ersten Komplex ging es laut Böge um den Versuch, die Belland Vision GmbH, die den nach der Verpackungsverordnung verpflichteten Unternehmen die Selbstentsorgung anbot, "vom Markt fernzuhalten". Die Drogeriemärkte dm und Schlecker hatten Mitte 2001 angekündigt, das Duale System zu verlassen und die gesetzlich vorgeschriebene Rücknahme von Verkaufsverpackungen über eine von Belland angebotene Selbstentsorgerlösung zu sichern. Die bisher von den Herstellern an DSD gezahlten Lizenzentgelte sollten dann in die Kassen von Belland fließen. Dieses Vorhaben löste nach Ermittlungen des Kartellamtes massiven Widerstand bei der DSD AG und den sie tragenden Wirtschaftskreisen aus. DSD soll einen "Boykottaufruf" initiiert haben, der von der Metro AG und der BDH umgesetzt wurde. Auch der Markenverband soll mehrfach dazu aufgerufen haben, das Belland-Konzept zu boykottieren.

Im zweiten Komplex ging es um die Absicht von DSD, BDE und mehreren Entsorgungsunternehmen, den Marktstart eines zweiten dualen Systems neben dem "Grünen Punkt" abzublocken, führte Böge aus. Das Unternehmen Landbell versuche bereits seit längerem, zunächst in Hessen , neben DSD ein duales System aufzubauen. Es sei dabei aber auf die Mitbenutzung von Sammeleinrichtungen angewiesen, die von Entsorgungsunternehmen bisher nur für den "Grünen Punkt" vorgehalten werden.

Die zuständige hessische Umweltbehörde hatte sich zustimmend zum Landbell-Konzept Hessen rt. Dennoch riefen DSD und BDE die in Hessen tätigen Entsorger mehrfach dazu auf, dem Unternehmen die Mitbenutzung der vorhandenen Sammeleinrichtungen zu verweigern, wie Böge erläuterte. Auf Betreiben von DSD und mit Unterstützung des BDE hätten die Entsorgungsunternehmen untereinander vereinbart, für Landbell nicht tätig zu werden. Beide Fälle seien so gravierend, dass die hohen Geldbußen auch gerechtfertigt seien.

Am 23-01-2003

Bundeskartellamt genehmigt Übernahme von Viva durch Viacom

Medien

Das Bundeskartellamt in Bonn hat den beabsichtigten Anteilserwerb der Viacom Inc., New York, an der Viva Media AG, Köln, freigegeben. Die Übernahme führe auf keinem der betroffenen Märkte, insbesondere dem Markt für Fernsehwerbung, zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. Das Vorhaben konnte daher in der ersten Phase freigegeben werden. Viacom ist ein amerikanisches Unternehmen mit globalen Aktivitäten in verschiedenen Bereichen des Medien- und Unterhaltungsgeschäfts. In Deutschland umfasst die Geschäftstätigkeit von Viacom den werbefinanzierten Betrieb der Musiksender MTV und MTV2Pop. Daneben betreibt das Unternehmen in Deutschland den Verkauf und die Lizensierung von Filmen und Fernsehserien sowie verschiedene Nebenaktivitäten.

Viva Media ist ein Fernseh- und Kommunikationsunternehmen, dessen Kerngeschäft der Betrieb der werbefinanzierten Musiksender Viva und Viva Plus ist. Zur Geschäftstätigkeit von Viva Media gehören ferner die Lizensierung eigener Fernsehproduktionen über das Tochterunternehmen Brainpool TV GmbH, Köln, sowie einzelne Nebenaktivitäten.

Der Zusammenschluss betreffe Laut Bundeskartellamt im Wesentlichen den Markt für Fernsehwerbung, auf dem sich Fernsehveranstalter als Anbieter von Werbezeiten und werbetreibende Unternehmen als Nachfrager gegenüberstehen. Auf diesem von den beiden großen Senderfamilien RTL und ProSieben Sat1 geprägten Markt verfügen MTV und Viva nur über geringe Marktanteile, so dass der Zusammenschluss nicht zu wettbewerblich nachteiligen Veränderungen der Marktstruktur führt. Die Entstehung von Marktbeherrschung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn man berücksichtigt, dass die Zielgruppe der Musiksender vor allem musikinteressierte Zuschauer der Altersgruppe von 14-29 Jahren sind.

Nach den Ermittlungen des Bundeskartellamtes schalteten Werbekunden, die in erster Linie diese Altersgruppe ansprechen wollen, Werbung auch bei anderen, großen Sendern, die insgesamt über wesentlich höhere Zuschauerreichweiten verfügen. Insbesondere im Umfeld von Musiksendungen können Werbetreibende hier deutlich höhere Zuschauerzahlen aus der genannten Zielgruppe erreichen als bei den Musiksendern. Die großen Sender wären zudem jederzeit in der Lage, ihr Angebot an Musiksendungen auszubauen. Auch im Hinblick auf ein derart eng abgegrenztes Werbesegment sei das Vorhaben daher nicht zu beanstanden.

Am 09-08-2004

Bundeskartellamt untersagt Zusammenschluss zwischen Zeitungsdruckereien

Marktbeherrschend

Das Bundeskartellamt hat den Einstieg der M. DuMont Schauberg Expedition der Kölnischen Zeitung GmbH & Co. KG (MDS), Köln, bei der Bonner Zeitungsdruckerei und Verlagsanstalt H. Neusser GmbH, Bonn, untersagt. DuMont gibt den "Kölner Stadt-Anzeiger" und die "Kölnische Rundschau" heraus, die Bonner Zeitungsdruckerei gibt den Bonner "General-Anzeiger" heraus. Der Zusammenschluss hätte damit zur Verstärkung marktbeherrschender Stellungen auf den betroffenen Leser- und Anzeigenmärkten geführt, so das Bundeskartellamt.

MDS hatte ihre ursprüngliche Absicht, 18,03 Prozent an der Bonner Zeitungsdruckerei zu erwerben, im Vorfeld der Anmeldung auf einen Erwerb von 9,015 Prozent reduziert. Aufgrund der wirtschaftlichen und wettbewerblichen Interessenlage und der durch die Gesellschafterstellung vermittelten Einsichts- und Informationsrechte hätte der Einstig jedoch auch so zu einem wettbewerblich erheblichen Einfluss von MDS auf die Bonner Zeitungsdruckerei geführt. Zwischen den Beteiligten bestünden darüber hinaus bereits vielfältige wirtschaftliche Verflechtungen. So unter anderem über die gemeinsam beherrschte Bonner Anzeigenblatt GmbH & Co. KG, Bonn. Diese gibt im Kernverbreitungsgebiet des "General-Anzeiger" Anzeigenblätter heraus.

MDS und die Bonner Zeitungsdruckerei sind mit ihren regionalen Abonnement-Tageszeitungen vor allem im Rhein-Sieg-Kreis und in der Stadt Bonn aktuelle Wettbewerber. Der Bonner "General- Anzeiger" ist in großen Teilen seines Verbreitungsgebietes die eindeutig führende Erstzeitung. Diese Marktstellung würde durch den Zusammenschluss mit dem einzigen aktuellen Wettbewerber "Kölner Stadt-Anzeiger" / "Kölnische Rundschau" abgesichert und damit verstärkt, so das Kartellamt. Ebenso würde MDS die marktbeherrschende Stellung des "Kölner-Stadt-Anzeigers" beziehungsweise der "Kölnischen Rundschau" auf den Leser- und Anzeigenmärkten im Raum Köln durch den Zusammenschluss absichern.

Am 09-09-2004

Bundeskartellamt untersagt erstmals Krankenhausfusion

Konzernaufsicht

Das Bundeskartellamt hat der Rhön-Klinikum AG (Rhön), Bad Neustadt / a.d. Saale, untersagt, die beiden Krankenhäuser des Landkreises Rhön-Grabfeld in Bad Neustadt (200 Betten) und Mellrichstadt (70 Betten) zu erwerben, um eine weitere Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von Rhön auf den betroffenen Märkten zu verhindern. Rhön ist einer der führenden privaten Krankenhauskonzerne in der Bundesrepublik.

Hauptgesellschafter des Unternehmens sind die Bayerische Hypo- und Vereinsbank und die Familie Münch. Rhön betreibt in Deutschland derzeit 30 Kliniken und erzielt hiermit einen Umsatz von über 1 Mrd. €. Das Unternehmen hat alleine seit Sommer 2004 neun Krankenhäuser mit über 3.000 Betten übernommen. In sachlicher Hinsicht betrifft die Übernahme den Markt für Akutkrankenhäuser.

Dieser umfasst alle Allgemeinkrankenhäuser und Fachkliniken, nicht aber Rehabilitations- und sonstige Pflegeeinrichtungen. Eine engere Marktabgrenzung, z.B. auf spezifische Fachabteilungen, wäre nicht sachgerecht gewesen, da ohnehin zwei Drittel aller Krankenhausbetten auf die Fachrichtungen Inneres, Chirurgie und Gynäkologie entfallen, über die nahezu jedes Allgemeinkrankenhaus verfügt. In geographischer Hinsicht hat das Amt zwei räumlich relevante Märkte abgegrenzt, den Markt Bad Neustadt / Bad Kissingen und den Markt Meiningen.

Grundlage der räumlichen Marktabgrenzung war eine umfassende Erhebung der Patientenströme in einem Großraum von ca. 100 x 120 km. Die Ermittlungen haben ergeben, dass der weit überwiegende Teil der Patienten Krankenhäuser nur in einem relativ begrenzten Raum um ihren Wohnsitz aufsuchen. Das Zusammenschlussvorhaben hätte zur Verstärkung der bereits bestehenden marktbeherrschenden Stellungen von Rhön auf den vorgenannten Märkten geführt.

Im Markt Bad Neustadt / Bad Kissingen, einem Gebiet, in dem Rhön bereits über fünf Kliniken verfügt (sowie über drei weitere in der näheren Umgebung), hätten sich die Marktanteile um ca. 25 Prozent auf ca. 65 Prozent erhöht und in Meiningen auf ca. 60 Prozent verfestigt. Der Landkreis Rhön-Grabfeld als Veräußerer hat vorgetragen, dass die Voraussetzungen einer sogenannten Sanierungsfusion vorlägen. Dieser Beurteilung konnte sich das Bundeskartellamt nicht anschließen.

Voraussetzung für eine Genehmigung als Sanierungsfusion ist, dass die Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen auch ohne den Zusammenschluss eintreten würde, weil das Zielunternehmen ohne die Übernahme vom Markt verschwände, kein alternativer Erwerber existiert und die Marktanteile automatisch dem einzigen Erwerber zufielen. Im vorliegenden Fall gibt es nach Erkenntnissen des Bundeskartellamtes zumindest einen weiteren potenziellen Erwerber für die Krankenhäuser des Landkreises, bei dem es nicht zu Wettbewerbsbeeinträchtigungen kommen würde.

Die Unverkäuflichkeit hat der Landkreis jedenfalls nicht belegt. Schon deshalb lagen die Voraussetzungen einer Sanierungsfusion nicht vor. Kartellamtspräsident Dr. Ulf Böge: "Das Bundeskartellamt verkennt nicht die besonderen sozialrechtlichen Rahmenbedingungen, in denen Krankenhäuser tätig sind. Angesichts der schwierigen finanziellen Situation vieler Krankenhäuser und ihrer Träger begrüßt das Bundeskartellamt uneingeschränkt, dass zur Sanierung des deutschen Krankenhaussystems auch private Investoren ihre Finanz- und Management- Ressourcen einsetzen können. Übernahmen von Krankenhäusern dürfen nicht zu Marktbeherrschung führen. Es wäre darüber hinaus höchst widersprüchlich, wenn Unternehmen einerseits die Möglichkeiten einer privatwirtschaftlichen Betätigung nutzen, die Kontrolle durch den Wettbewerb aber ablehnen. Gerade in der schwierigen Phase, in der öffentlich-rechtliche Planungsvorgaben und marktwirtschaftliche Steuerungsmechanismen nebeneinander wirken, ist es von entscheidender Bedeutung, keine marktbeherrschenden Stellungen großer privater Konzerne zu zementieren."

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, Beschwerde beim OLG Düsseldorf einzulegen.

Am 11-03-2005

Kein Monopol für Rhön-Klinikum

Bundeskartellamt

Der bundesweit führende private Krankenhauskonzern Rhön-Klinikum AG muss auf die Monopolstellung privater Krankenhäuser im Großraum Frankfurt/Oder verzichten. Das Bundeskartellamt untersagte dem Konzern der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank und der Familie Münch das Städtische Krankenhaus Eisenhüttenstadt zu erwerben, "um eine weitere Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von Rhön auf dem betroffenen Markt" zu verhindern. Der Kauf von den eisenhüttenstädtischen 300 Betten, hätte den Marktanteil der Rhön AG über 75 Prozent erhöht, so das Bundeskartellamt.

Rhön betreibt in Deutschland derzeit 30 Kliniken und erzielt damit einen Umsatz von über einer Milliarde Euro. Seit Sommer 2004 habe das Unternehmen alleine neun Krankenhäuser mit über 3.000 Betten übernommen, so das Kartellamt. Im Großraum Frankfurt/Oder gehöre der Rhön AG bereits das örtliche Klinikum und ein Krankenhaus der Schwerpunktversorgung. Durch den Erwerb des benachbarten Krankenhauses in Eisenhüttenstadt hätte Rhön seinen Marktanteil um rund 20 Prozent auf über 75 Prozent erhöht.

Aufgrund der Erkenntnisse aus dem Bieterwettbewerb um das Krankenhaus Eisenhüttenstadt sei davon auszugehen, dass es andere - medizinisch gleichwertige - Erwerber gebe, bei denen es nicht zu Wettbewerbsbeeinträchtigungen kommen würde.

Schon am 10. März 2005 untersagte das Bundeskartellamt dem Rhön-Konzern eine andere Übernahme. Die jetzige Entscheidung allerdings ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, Beschwerde beim OLG Düsseldorf einzulegen.

Am 29-03-2005

Bundeskartellamt billigt Großfusion von Asphalt-Konzernen

Straßenbau

Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Norddeutschen Mischwerke GmbH & Co. KG (NMW) und der Preusse Bauholding GmbH & Co. KG durch die Werhahn-Gruppe unter Auflagen freigegeben. Werhahn und NMW sind in Deutschland die größten Hersteller von Asphaltmischgut und gebrochenem Hartstein. Beides sind wesentliche Vorprodukte für den Straßenbau.

Bei Asphaltmischgut sind die beiden Firmen nach Darstellung des Bundeskartellamtes in unterschiedlichen Regionen schwerpunktmäßig aktiv, "so dass es nur in bestimmten Regionen zu Überschneidungen kommt". Da Asphaltmischgut schnell aushärte, könne es nur in Baustellen in einer Entfernung von etwa 25 Kilometer um die Mischwerke verwendet werden. Daher sei die Wettbewerbssituation in den einzelnen Regionalmärkten entscheidend.

Dennoch wären nach Auffassung der Behörde durch den Zusammenschluss in zahlreichen Regionalmärkten für Asphaltmischgut marktbeherrschende Stellungen der Werhahn-Gruppe begründet oder verstärkt worden, so dass den Konzernen rund 40 Auflagen gemacht wurden. In den betroffenen Regionalmärkten müssten sie Asphaltmischwerke oder Beteiligungen an anderen Asphaltmischgutherstellern verkaufen.

Weitere Veräußerungsauflagen bezögen sich auf den Hartsteinbereich, in dem es in verschiedenen Regionen zu Überschneidungen komme. Die beiden Konzerne müssten mehrere Beteiligungen an Steinbrüchen abgeben, "um die wettbewerblichen Probleme zu lösen, die durch den Zusammenschluss aufgeworfen würden".

Am 24-08-2005

Bundeskartellamt verhängt Bußgelder gegen Schlecker

Behinderung des Wettbewerbs

Das Bundeskartellamt hat gegen Anton Schlecker ("Schlecker") Bußgelder wegen des Verstoßes gegen das Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis verhängt. Im Einzelnen handelt es sich um das Anbieten von digitalen Fotoarbeiten unter den jeweiligen Einstandspreisen von Schlecker. Kartellamtspräsident Böge erläuterte, dass es bei dieser Entscheidung um faire Praktiken im Wettbewerb gehe. "Wenn durch Verkäufe unter Einstandspreisen eine Verdrängung von Wettbewerbern geduldet würde, käme der Wettbewerb mittelfristig zum Erliegen. Dadurch würden die im Markt verbleibenden Großunternehmen Preiserhöhungsspielräume erzielen, die dem Verbraucher teuer zu stehen kämen.

Gegenstand des Verfahrens waren Zeiträume zwischen April und Oktober 2004, in denen Schlecker bundesweit mit Sonderangeboten für Digitalfotoarbeiten warb. Die Ermittlungen des Bundeskartellamtes hätten ergeben, dass die Angebote in diesem Zeitraum fast durchgehend unter den jeweiligen Einstandspreisen von Schlecker lagen. Schlecker habe wiederholt zumindest seine Aufsichtsmaßnahmen unterlassen, um Verstöße der Mitarbeiter gegen das Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis zu unterbinden. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbietet Unternehmen mit überlegener Marktmacht Produkte unter Einstandspreisen zu verkaufen

Da in allen räumlich regional abzugrenzenden Märkten kleine und mittlere Fotofachgeschäfte existierten, und sich die Wirkung der Verstöße nicht auf einige wenige regionale Märkte beschränkte, sondern die Wettbewerber von Schlecker bundesweit einer unzulässigen wettbewerblichen Behinderung aussetzte, hat das Bundeskartellamt Bußgelder verhängt. Der Bußgeldbescheid ist inzwischen rechtskräftig.

Am 01-09-2005

Bundeskartellamt untersagt E.ON Ruhrgas langfristige Gaslieferverträge

"Marktabschottende Wirkung"

Das Bundeskartellamt hat der E.ON Ruhrgas AG in einer förmlichen Untersagungsverfügung mitgeteilt, dass die Gaslieferverträge mit Weiterverteilern in ihrer Kombination von langfristigen Bezugsverpflichtungen und hohem Grad an tatsächlicher jährlicher Bedarfsdeckung gegen europäisches und deutsches Wettbewerbsrecht verstoßen. Das Amt hat E.ON Ruhrgas eine solche Praxis untersagt. Die Entscheidung ist sofort vollziehbar. Bundeskartellamtspräsident Ulf Böge: "Langfristige Vertragsbindungen von Weiterverteilern haben eine marktabschottende und damit preiserhöhende Wirkung, da sie den Markteintritt neuer Wettbewerber verhindern und dritten Anbietern Liefermöglichkeiten auf Jahre hin entziehen."

Das Bundeskartellamt untersagt E.ON Ruhrgas bereits bestehende langfristige Vereinbarungen mit Weiterverteilern, die mehr als 80 Prozent des tatsächlichen Gas-Vertriebsbedarfs abdecken. Diese Vereinbarungen sind spätestens mit Ablauf des laufenden Gaswirtschaftsjahrs zum 30. September 2006 abzustellen.

Bei dem Abschluss neuer Vereinbarungen mit Regional- und Ortsgasunternehmen sind solche Verträge untersagt, deren Laufzeit vier Jahre überschreitet und deren tatsächlicher Vertriebsbedarf mehr als 50 Prozent beträgt oder deren Laufzeit bei einer Bedarfsdeckung von über 80 Prozent über zwei Jahre hinausgeht.

Das Bundeskartellamt hat dieses Musterverfahren gegen E.ON Ruhrgas eigenen Angaben zufolge geführt, "da es sich um das mit Abstand größte Gasversorgungsunternehmen in Deutschland handelt". Betroffen von der Verfügung seien nur Verträge zwischen E.ON Ruhrgas als Ferngasunternehmen und den als Weiterverteiler tätigen Regional- und Ortsgasgesellschaften, in der Regel Stadtwerken.

E.ON Ruhrgas hat angekündigt, dass das Unternehmen gerichtlich gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts vorgehen werde.

Am 17-01-2006

Bundeskartellamt untersagt Medienfusion von Springer und ProSiebenSat.1

"Wettbewerbsloses Duopol"

Das Bundeskartellamt hat den Zusammenschluss der Axel Springer AG mit der Pro-SiebenSat.1 Media AG untersagt. Nach Auffassung von Kartellamtspräsident Böge würde der Zusammenschluss auf dem Fernsehwerbemarkt, dem Lesermarkt für Straßenverkaufszeitungen sowie dem bundesweiten Anzeigenmarkt für Zeitungen zu einer nach dem Kartellrecht nicht genehmigungsfähigen Marktmacht führen. Auf dem Fernsehwerbemarkt verfügen "nach den Feststellungen des Bundeskartellamts" ProSieben-Sat.1 und die zu Bertelsmann gehörende RTL-Sendergruppe bereits heute mit einem seit Jahren konstanten Marktanteil von jeweils etwa 40 Prozent "über eine gemeinsame marktbeherrschende Position", ein so genanntes "wettbewerbsloses Duopol" ohne wesentlichen Wettbewerb durch Außenseiter.

Durch den Zusammenschluss käme es zu einer weiteren Angleichung der unternehmensbezogenen Strukturmerkmale beider Konglomerate auf den benachbarten Zeitungs- und Zeitschriftenmärkten sowie zu einer Reihe von Verflechtungen zwischen Springer/ProSiebenSat.1 und Bertelsmann. Dies würde zu einer weiteren Absicherung und damit zur Verstärkung des Duopols führen, heißt es in der Begründung der Aufsichtsbehörde.

Die Verflechtungen beträfen im Einzelnen gemeinsame Minderheitsbeteiligungen von Springer und Bertelsmann an mehreren privaten Hörfunksendern wie Radio Hamburg und Antenne Bayern und Pressevertriebsunternehmen unter anderem in Leipzig, Dresden, der Pfalz und in Berlin sowie "die gemeinsame Beherrschung" des Tiefdruckunternehmens Prinovis.

Weiter entfiele durch den Zusammenschluss die Randsubstitution durch die BILD-Zeitung, die gegenwärtig für Werbekunden die einzige wirtschaftliche Alternative zur bundesweiten Fernsehwerbung darstelle.

Straßenverkaufszeitungen: 80 Prozent BILD

Auf dem bundesweit abzugrenzenden Lesermarkt für Straßenverkaufszeitungen würde der Zusammenschluss nach Auffassung der Wettbewerbshüter zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von Springer führen. Der Verlag habe auf diesem Markt mit der Bild-Zeitung bereits einen Marktanteil von etwa 80 Prozent. Durch den Zusammenschluss erhielte Springer die Möglichkeit, die Stellung der BILD durch werbliche und publizistische medienübergreifende Unterstützung (crossmediale Promotion) weiter abzusichern und damit zu verstärken.

Anzeigenmarkt: "überragende Marktstellung" mit BILD und Welt

Schließlich würde der Zusammenschluss nach Auffassung des Kartellamtes auch zu einer Verstärkung der Marktstellung von Springer auf dem bundesweiten Anzeigenmarkt für Zeitungen führen. Dem Springer-Verlag komme hier mit BILD und Welt bereits heute eine überragende Marktstellung mit rund 40 Prozent Marktanteil zu.

Springer erhielte durch die Fusion die Möglichkeit, Werbekampagnen für Produkte abgestimmt über mehrere Medien aus einer Hand anbieten zu können und so "crossmediale Werbekampagnen" für Dritte zu schalten. Dies würde die marktbeherrschende Stellung von Springer auf dem Anzeigenmarkt für Zeitungen "weiter absichern".

Im Laufe des Verfahrens beim Bundeskartellamtes haben die an der Fusion interessierten Medienkonzerne mehrere Vorschläge für behördliche Auflagen gemacht, um eine kartellrechtliche Freigabe zu erreichen. Das Kartellamt hatte unter bestimmten Voraussetzungen bereits seine Zustimmung für die Medien-Fusion signalisiert.

So hätte das Kartellamt den Vorschlag von Springer akzeptiert, den Sender ProSieben zu veräußern. Doch nur vier Tage, nachdem Springer den Verkauf von ProSieben angeboten hatte, nahm der Verlag diesen Vorschlag nach Angaben der Kartellwächter wieder zurück, da eine verlagsinterne Prüfung zum Ergebnis geführt habe, dass ein Verkauf des Senders ProSieben "vor Vollzug der Übernahme nicht in Betracht komme".

Am 24-01-2006

Bundeskartellamt droht Energiewirtschaft wegen "Sperrandrohungen"

"Faktische Monopolstellung"

Beim Bundeskartellamt haben sich nach Angaben der Behörde zahlreiche Privatverbraucher darüber beschwert, dass Ihnen Energieversorgungsunternehmen drohen, die Strom- oder Gaslieferung einzustellen, wenn sie Preiserhöhungen nicht bezahlen. Die Sperrandrohungen seien unzulässig, teilte das Bundeskartellamt mit. "Wenn Energieversorgungsunternehmen eine solche Drohung aussprechen, ohne dass die angezweifelte Billigkeit der Preiserhöhung nachgewiesen oder durch Gericht festgestellt ist, ist das ein missbräuchliches Verhalten", so Kartellamts-Präsident Ulf Böge. Die Sperrandrohung der Energieunternehmen sei nur aufgrund "der faktischen Monopolstellung der Unternehmen in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet" möglich. Bei funktionierendem Wettbewerb hätten Kunden Ausweichmöglichkeiten zu anderen Versorgern und könnten im Fall der Sperrandrohung hiervon Gebrauch machen. Die Behörde hat die Energiewirtschaft jetzt unter Androhung von Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgefordert, entsprechende Sperrandrohungen künftig zu unterlassen.

Nach Darstellung des Bundeskartellamtes hat in einem Beschwerdefall ein Energieversorgungsunternehmen eine solche Drohung binnen eines Vierteljahres zweimal ausgesprochen. Obwohl das Unternehmen sie letztlich jeweils zurückgenommen habe, habe das Bundeskartellamt ein Missbrauchsverfahren eingeleitet.

Böge sieht die Verbraucher dennoch durch die Praktiken der Energiekonzerne bedroht: "Es ist davon auszugehen, dass viele Bürger, insbesondere ältere und mittellose Menschen von einer solchen Drohung eingeschüchtert sind und zahlen. Durch die Sperrandrohung besteht die Gefahr, dass sich ein marktbeherrschender Versorger die Erfüllung einer Geldforderung sichert, ohne die Billigkeit der Energiepreiserhöhung nachzuweisen."

Neben der Einleitung des konkreten Verfahrens gegen ein Unternehmen habe das Bundeskartellamt deshalb alle Energieversorgungsunternehmen in seinem Zuständigkeitsgebiet "aufgefordert, eine solche Androhung in Zukunft zu unterlassen. Das Amt hat dabei klargestellt, dass es anderenfalls ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten wird, das eine Geldbuße bis 1 Million Euro nach sich ziehen kann."

Am 25-09-2006

Bundeskartellamt hat Bedenken gegen die Übernahme der Saar Ferngas durch RWE

Fusions-Pläne

Das Bundeskartellamt hat der RWE Energy AG, die 76,88 Prozent der Anteile an der SaarFerngas AG zu erwerben beabsichtigt, seine kartellrechtlichen Bedenken gegen die Fusion mitgeteilt. Nach derzeitiger Einschätzung des Bundeskartellamts würde der Zusammenschluss zur Verstärkung marktbeherrschender Stellungen beim Strom- und Erdgasabsatz führen.

RWE Energy biete als Vertriebsgesellschaft des RWE Konzerns bundesweit Strom, Erdgas, Wasser und die damit verbundenen Dienstleistungen an. SaarFerngas sei ein regionales Ferngasunternehmen, das Stadtwerke und Regionalversorger im Saarland und in Rheinland-Pfalz mit Erdgas beliefere. RWE und SaarFerngas verfügen nach Angaben des Bundeskartellamtes über Beteiligungen an Stadtwerken und Regionalversorgern in den betroffenen Gebieten sowie an anderen Ferngasunternehmen. Auch der E.ON Konzern sei mittelbar zu 20 Prozent an der SaarFerngas beteiligt.

Das Bundeskartellamt kam zu dem "vorläufigen Ergebnis, dass die entsprechenden Gasmärkte ungeachtet der eingeleiteten Schritte zur Marktöffnung in der Praxis weiterhin massiv gegen Wettbewerb durch Drittlieferanten abgeschottet sind". Der Zusammenschluss würde nach Auffassung der Kartellbehörde "insbesondere die bestehende marktbeherrschende Stellung der SaarFerngas verstärken, da deren Gasabsatz durch die hinzutretenden RWE-Beteiligungen an Weiterverteilern abgesichert würde". Auch bei der Belieferung von Endkunden lägen auf verschiedenen Märkten die Untersagungsvoraussetzungen vor. Im Strombereich käme es nach vorläufiger Einschätzung des Bundeskartellamtes zur Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung, "die RWE hier gemeinsam mit E.On innehat".

"Das Bundeskartellamt hat mehrfach darauf hingewiesen, dass zum Erhalt von wettbewerbsfähigen Strukturen keine weiteren Marktverschließungseffekte eintreten dürfen", so Kartellamtspräsident Böge. "Dies wäre mit diesem Zusammenschlussvorhaben nach bisheriger Bewertung zu befürchten. Wenn die Unternehmen diese Befürchtung nicht ausräumen können, wäre das Vorhaben zu untersagen." Die Unternehmen haben nun Gelegenheit, bis zum 18. Dezember zu der Abmahnung Stellung zu nehmen.

Am 11-12-2006

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