Überblick
- Stärkung der Kompetenzen des Bundesamtes für Verfassungsschutzes (BfV) und des Bundesnachrichtendienstes (BND)
- Ausweitung der Kompetenzen des Militärischen Abschirmdienstes (MAD)
- Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
- Erweiterung der Aufgaben des Bundesgrenzschutzes
- Änderungen des Pass- und Personalausweisgesetzes
- Verschärfung des Vereinsgesetzes
- Erweiterung der Kompetenzen des Bundeskriminalamtes
- Änderungen des Ausländer- und Asylverfahrensrechts
- Änderung des Sozialgesetzbuches X
Stärkung der Kompetenzen des Bundesamtes für Verfassungsschutzes (BfV) und des Bundesnachrichtendienstes (BND)
Zu den Aufgaben der Behörden wird künftig auch die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen gehören, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung und gegen das friedliche Zusammenleben der Völker richten. Damit sollen solche Bestrebungen erfasst werden, die sich gegen politische Gegner im Ausland richten und denen Gewaltanwendung oder entsprechende Vorbereitungshandlungen in Deutschland mit Auswirkungen auf die innere Sicherheit nicht oder nur schwer nachzuweisen sind.
Dazu sollen sie das Recht erhalten, unter genau bestimmten Voraussetzungen bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmungen, bei Luftfahrtunternehmen sowie bei Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen, in gesetzlich festgelegtem Umfang Auskünfte einzuholen. Zukünftig wird es ihnen auch möglich sein, im Rahmen der Terrorismusbekämpfung unter Voraussetzungen, die das Artikel 10-Gesetz bestimmt, technische Mittel zur Lokalisierung eingeschalteter Mobiltelefone und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern einzusetzen. Diese Maßnahme soll allerdings nur zulässig sein, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Schließlich soll der Informationsfluss zwischen dem Bundesamt für die Anerkennung Ausländischer Flüchtlinge (BAFl) und den Ausländerbehörden einerseits und dem Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder verbessert werden. Das BAFl und die Ausländerbehörden sollen von sich aus unter bestimmten Voraussetzungen ihnen bekannt gewordene Daten über Bestrebungen oder Tätigkeiten, zu denen die Verfassungsschutzbehörden Informationen sammeln und auswerten dürfen, übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist.
Ausweitung der Kompetenzen des Militärischen Abschirmdienstes (MAD)
Der MAD soll künftig wie das BfV auch Informationen über Bestrebungen, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung und gegen das friedliche Zusammenleben der Völker richten, sammeln und auswerten dürfen. Ihm wird das Recht eingeräumt, bei Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen, Auskünfte über Telekommunikations- und Teledienstenutzungsdaten einzuholen.
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Im Rahmen der Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) wird eine Rechtsgrundlage für die Sicherheitsüberprüfung von Personen geschaffen, die an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen tätig sind oder werden sollen.
Lebens- oder verteidigungswichtig sind solche Einrichtungen, bei deren Ausfall oder Zerstörung eine erhebliche Gefährdung für die Gesundheit oder das Leben von großen Teilen der Bevölkerung zu befürchten ist. Geschützt werden auch solche Einrichtungen, die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind oder durch deren Ausfall oder Zerstörung die militärische und zivile Landesverteidigung ernsthaft beeinträchtigt wird. Mit der Sicherheitsüberprüfung soll erreicht werden, dass an den entscheidenden Stellen zuverlässiges Personal eingesetzt werden kann, Terroranschläge von innen und den damit einhergehenden unübersehbaren Folgen für das Gemeinwesen sollen verhindert werden.
Erweiterung der Aufgaben des Bundesgrenzschutzes
Der Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern des BGS an Bord von deutschen Luftfahrzeugen wird die Sicherheit im Flugverkehr weiter erhöhen. Nach den Terroranschlägen in den USA ist es erforderlich, neben umfassenden Kontrollmaßnahmen am Boden auch an Bord von Luftfahrzeugen verstärkte Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Gefahren durch die Entführung von Luftfahrzeugen, terroristische Anschläge und Geiselnahmen entgegentreten zu können. Zu diesem Zweck sollen bewaffnete Flugbegleiter für mehr Sicherheit sorgen.
Wegen der speziellen Aufgabenstellung sollen dafür besonders geeignete und für diesen Zweck fortgebildete Polizeivollzugsbeamte des BGS eingesetzt werden. Dem BGS wird zukünftig die Ausweiskontrolle bei befragungs- und auskunftspflichtigen Personen möglich sein. Bislang kann der BGS Personen, die sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer bestimmten ihm obliegenden Aufgabe machen können, nach pflichtgemäßem Ermessen nur anhalten und befragen.
Änderungen des Pass- und Personalausweisgesetzes
Durch die Änderungen des Pass- und Personalausweis-Gesetzes wird die Möglichkeit eröffnet, in den Pass bzw. Personalausweis neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht aufzunehmen. Durch zusätzliche biometrische Merkmale wird die computergestützte Identifizierung einer Person auf der Grundlage eines Ausweisdokumentes verbessert. Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen und Angaben in verschlüsselter Form sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen Verarbeitung und ihrer Nutzung werden durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt. Wie bisher wird es auch in Zukunft keine zentrale Speicherung aller Datensätze geben.
Verschärfung des Vereinsgesetzes
Durch eine Verschärfung des Vereinsgesetzes werden die staatlichen Handlungsoptionen beim Vorgehen gegen extremistische Ausländervereine und ausländische Vereine erweitert und verbessert. Dies insbesondere dann, wenn diese Vereine durch ihre Tätigkeit einen Nährboden für Terrorismus und Intoleranz bereiten und zur Unterstützung entsprechend tätiger ausländischer Organisationen aufrufen, Spenden sammeln oder "Kämpfer" rekrutieren. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen boten in diesen Fällen keine ausreichenden Verbotsmöglichkeiten.
Bereits im Rahmen des ersten Sicherheitspaketes, das sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet, wird das Vereinsgesetz durch ersatzlose Streichung von § 2 Abs. 2 Nr. 3 auf Religions- und Weltanschauungsvereinigungen ausgeweitet und wird damit künftig auch z.B. auf fundamental-islamistische Religionsvereine angewandt werden. Zusammengenommen bieten diese beiden Änderungen des Vereinsgesetzes den Sicherheitsbehörden das nach der Sicherheitslage zwingend erforderliche rechtliche Instrumentarium zur präventiven Gefahrenabwehr.
Erweiterung der Kompetenzen des Bundeskriminalamtes
Das Bundeskriminalamt (BKA) erhält die originäre Ermittlungskompetenz für bestimmte schwere Erscheinungsformen von Datennetzkriminalität. Dabei handelt es sich um Taten, die zu erheblichen Auswirkungen auf die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland führen oder sich gegen Stellen richten, deren Ausfall oder Störung für große Bevölkerungsgruppen nachhaltige Versorgungsengpässe oder andere kritische Folgen haben würde.
Änderungen des Ausländer- und Asylverfahrensrechts
Die notwendigen Änderungen im Ausländergesetz sehen vor, dass Personen, die terroristische oder gewaltbereite Aktivitäten begehen oder unterstützen, keine Visa oder Aufenthaltsgenehmigungen erhalten und einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in Deutschland unterliegen. Zur Versagung der Einreise genügt bereits die Feststellung einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Gleichzeitig wird der Abschiebungsschutz für politische Flüchtlinge durch Ausschöpfung der Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951, die für Deutschland verbindlich ist, eingeschränkt.
Weiterhin sind innerstaatliche Regelungen enthalten zur maschinenlesbaren Zone für die EU-Aufenthaltstitel sowie Duldung und Aufenthaltsgestattung, wobei bei letzterer die Anforderungen hinsichtlich der Fälschungssicherheit deutlich angehoben wurden. Die Einführung von fälschungssicheren Ausweisen wird auch auf Asylbewerber und Duldungsinhaber erstreckt.
Im Asylverfahrensgesetz wird eine gesetzliche Grundlage für eine Sprachaufzeichnung geschaffen, anhand derer eine identitätssichernde Sprachanalyse zur Bestimmung der Herkunftsregion erfolgen kann. Die Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Fingerabdrücke und andere im Zusammenhang mit Asylverfahren gewonnene identitätssichernde Unterlagen werden künftig 10 Jahre ab Unanfechtbarkeit der Asylentscheidung aufbewahrt werden, um den Zugriff der Sicherheitsbehörden langfristig zu ermöglichen. Ebenso werden künftig die Fingerabdrücke von Asylbewerbern automatisch mit dem polizeilichen Tatortspurenbestand des Bundeskriminalamtes abgeglichen werden können.
Schließlich wird die Erkenntnisgewinnung aus dem Ausländerzentralregister durch wichtige Änderungen des Ausländerzentralregistergesetzes verbessert. Die Visadatei, in der derzeit grundsätzlich nur Daten über Visaanträge gespeichert werden, wird zu einer Visaentscheidungsdatei ausgebaut, um eine verbesserte Kontrolle des einreisenden Verkehrs zu gewährleisten. Der Zugriff für Polizeibehörden bei abstrakten Gefahren, also z.B. im Rahmen von Personenkontrollen, wird verbessert, damit sie sofort feststellen können, ob sich ein Ausländer legal in Deutschland aufhält. Die Möglichkeit, Gruppenauskünfte einzuholen, wird in Zukunft auch auf Personen mit verfestigtem Aufenthaltstatus erstreckt. Darüber hinaus sind Gruppenauskünfte künftig auch bei abstrakten Gefahren zulässig. Um die Arbeit der Sicherheitsdienste effektiver zu gestalten, erhalten sie die Möglichkeit, künftig den gesamten Datenbestand im automatisierten Verfahren abzurufen.
Änderung des Sozialgesetzbuches X
Die Bundesregierung sieht Klarstellungsbedarf beim Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Sozialdaten, insbesondere für die Rasterfahndung. Deshalb ist eine Änderung des SGB X zur Kodifizierung einer Auskunftspflicht der Sozialversicherungsträger gegenüber Sicherheitsbehörden Bestandteil des Sicherheitspakets II.