Seit Jahren haben Kirchen, Verbände und Menschenrechtsorganisationen eine Härtefallregelung im Ausländergesetz gefordert. Diese suche man vergebens. Und dies, obwohl das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein im Zuge der Länderabstimmung dem Bundesinnenminister einen präzisen Gesetzesvorschlag übermittelt hatte. Die Hürden zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis werden für viele bisher Geduldete unerreichbar hoch sein. Der Nachweis, dass eine Ausreise weder “möglich” noch “zumutbar” sei, könne von vielen bislang Geduldeten kaum erbracht werden. Im Unterschied zur bisherigen Praxis werde ein generelles unbefristetes Arbeitsverbot für diejenigen eingeführt, die künftig nur noch eine sogenannte “Bescheinigung” statt der bisherigen Duldung inne haben.
PRO ASYL bemängelt, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Bezug auf die Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention immer noch nicht bindend werden solle, und dies, obwohl SPD-Bundestagsfraktion und Vorstand im Juli genau diese Forderung erhoben hatten. Da man beim Thema nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung einen wichtigen Schritt hin zu einer europäischen Harmonisierung auf der Basis der Genfer Flüchtlingskonvention mache, sei es um so unlogischer, dass man bei der Verankerung der Europäischen Menschenrechtskonvention im deutschen Ausländerrecht hinterherhinke.
Das Ausländerrecht und die Zuwanderung sollen durch das Gesetz neu geregelt werden. Dazu werden erstmals die entscheidenden Bestimmungen des Aufenthaltsrechts und des Arbeitserlaubnisrechts für Ausländer in einem Gesetz zusammengefasst. Die Zuwanderung wird künftig über ein Auswahlverfahren gelenkt. Die Eignung der Bewerber wird anhand eines Punktesystems nach Kriterien wie Alter, Ausbildung , Familienstand, Sprachkenntnissen, Beziehungen zu Deutschland und dem Herkunftsland bewertet.
So ist vorgesehen, dass Zuwanderer eine Niederlassungserlaubnis erhalten können. Die Höchstzahlen hierfür werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der Bundesanstalt für Arbeit festgelegt. Selbständige können nach positiver Prüfung ihrer Geschäftsidee zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Bei positiver Entwicklung der Geschäftstätigkeit nach drei Jahren erhalten sie eine Niederlassungserlaubnis.
Die Neuregelungen beim Kindernachzug sollen erreichen, dass Eltern ihre Kinder möglichst früh nach Deutschland holen, damit sie sich frühzeitig in das Schul- und Ausbildungssystem integrieren können. Grundsätzlich besteht ein Nachzugsanspruch bis zum Alter von 14 Jahren. Einen Nachzugsanspruch auch bis zum 18. Lebensjahr ist vorgesehen, bei Einreise im Familienverband, für Kinder von Asylberechtigten und Flüchtlingen, Hochqualifizierten oder Zuwanderern im Auswahlverfahren und für Kinder mit ausreichenden Sprachkenntnissen.
Zudem werden durch den Entwurf die Integrationsangebote für Ausländer entscheidend verbessert. So ist die Integration in dem Gesetzentwurf erstmals als gesetzliche Aufgabe festgeschrieben. Der Entwurf sieht vor, einen Mindestrahmen staatlicher Integrationsangebote zu regeln. Vorgesehen sind dazu Sprachkurse sowie Einführungen in die Rechtsordnung und Gesellschaft Deutschlands. Das Bundesministerium des Innern wird darüber hinaus ein bundesweites Integrationsprogramm entwickeln, durch das die Integrationsangebote koordiniert und aufeinander abgestimmt werden.
Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs haben alle dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländer. Für einige wird es auch eine Teilnahmepflicht geben. Die erfolgreiche Teilnahme an Integrationsmaßnahmen wird bei der Aufenthaltsverfestigung und bei der Einbürgerung berücksichtigt.
Hinsichtlich des humanitären Verbleibs von Flüchtlingen und Asylsuchenden sieht der Entwurf eine schärfere Differenzierung zwischen Personen vor, die nicht zurückkehren können, und solchen, die nich in ihr Herkunftsland zurückkehren wollen. Zukünftig soll sich die Entscheidung über den humanitären Verbleib auf die wirklich Berechtigten konzentrieren. Dabei wird in Anpassung an die Genfer Flüchtlingskonvention auch nichtstaatliche und geschlechtsspezifische Verfolgung als humanitärer Grund anerkannt. Straftäter werden keinen Abschiebeschutz geniessen.