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Gleichstellungsgesetz

Abbau von Barrieren für behinderte Menschen

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Die Bundesregierung hat am 7. November 2001 den Entwurf eines Gleichstellungsgesetzes für behinderte Menschen und zur Änderung anderer Gesetze beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde auf der Grundlage eines Vorschlags des Forums behinderter Juristinnen und Juristen unter Mitarbeit maßgeblicher Vertreter des Forums erarbeitet. Kernstück des Gesetzes ist die Herstellung barrierefrei gestalteter Lebensbereiche. Behinderte Menschen sollen zu allen Lebensbereichen einen umfassenden und uneingeschränkten Zugang haben. Die allgemeine Barrierefreiheit umfasst dabei nicht nur die Beseitigung räumlicher Barrieren für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer sowie für Gehbehinderte, sondern auch eine kontrastreiche Gestaltung der Umwelt für Sehbehinderte sowie eine barrierefreie Kommunikation etwa mittels Gebärdendolmetscher oder über barrierefreie elektronische Medien.


Von zentraler Bedeutung ist das Instrument der Zielvereinbarungen zwischen den Unternehmen und den Verbänden behinderter Menschen. Sie sollen selbständig und in eigener Verantwortung Vereinbarungen treffen können, wie und in welchem Zeitraum die Barrierefreiheit vor Ort erreicht wird. Die behinderten Menschen können diesen Prozess also aktiv mitbestimmen, sie sind nicht mehr nur das Objekt von Maßnahmen für Behinderte, sondern werden zum Subjekt ihrer Maßnahmen.

Der Gesetzentwurf sieht eine Reihe von konkreten Maßnahmen zur Abschaffung von Barrieren für Benachteiligte vor. Beispielsweise im Bau- und Verkehrsbereich: Hier sollen konkrete und verbindliche Regelungen für die Bundesverwaltungen eine Barrierefreiheit in neuen Dienstgebäuden sicherstellen. Oder: Zur barrierefreien Gestaltung des öffentlichen Nahverkehrs sollen deren Träger ihre Nutzfahrzeuge und neuen Verkehrsanlagen so gestalten, dass behinderte Menschen diese ohne Einschränkungen selbständig nutzen können.

Künftig sollen die Hörbehinderten auch das Recht erhalten, im Verwaltungsverfahren mit allen Bundesbehörden etwa in Gebärdensprache zu kommunizieren. Konkrete Verbesserungen sieht das Gesetz auch für Sehbehinderte vor: Sie können künftig Bescheide - beispielsweise vom Arbeitsamt - auf Wunsch auch in Brailleschrift oder auf einem Tonträger erhalten. Auch soll Sehbehinderten die ungehinderte Nutzung der Informationstechnik ermöglicht werden. Dazu sollen insbesondere die Benutzeroberflächen so gestaltet werden, dass auch Sehbehinderte und Blinde einen Zugang zu Internetangeboten erhalten.

Darüber hinaus sieht das Gesetz auch Gleichstellungsregelungen für andere Gesetze vor. Beispielsweise beim Mietrecht: Behinderte Menschen haben nach dem Mietrechtsänderungsgesetz einen Anspruch darauf, ihre eigene Wohnung, das Treppenhaus oder den Eingangsbereich so umzugestalten, dass sie sie barrierefrei nutzen können. Ihnen soll so ermöglicht werden, mit Hilfe von baulichen Anpassungen in der vertrauten Umgebung bleiben zu können. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

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