Eine derartige Überwachung kann nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Artikel-10-Gesetzes und des Außenwirtschaftsgesetzes bei dem Verdacht bestimmter schwerer Straftaten angeordnet werden. Sie ist ein unverzichtbares Instrument der Verbrechensbekämpfung. Der rechtliche Rahmen für derartige Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis ist sehr eng gesteckt. Das Fernmeldegeheimnis ist im Grundgesetz (Art.10 GG) verankert und wird im Telekommunikationsgesetz (TKG) näher definiert. Danach unterliegen dem Fernmeldegeheimnis der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände.
Erst bei Vorlage einer - in der Regel richterlichen - Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, den dazu berechtigten Behörden die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Ob und in welchem Umfang hierfür beim Betreiber Vorkehrungen zu treffen sind, ergibt sich aus dem TKG und der auf dessen Grundlage zu erlassenden Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV).
Bei der Erstellung des Entwurfs wurde besonderer Wert darauf gelegt, dass der Betreiber im Überwachungsfall ausschließlich die zu überwachende Telekommunikation erfassen darf. Dies bedeutet, dass jede andere Telekommunikation unbeeinträchtigt bleiben muss, und dass die zur Überwachung berechtigten Stellen keinen Zugriff auf die Telekommunikationsanlagen der Betreiber haben.