Der Staatsrechtler verwies in diesem Zusammenhang auch auf den Artikel 87a, Absatz 4 des Grundgesetzes, wonach "der Einsatz von Streitkräften einzustellen ist, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen". Derzeit sieht Denninger aber den Fall einer "Gefahr im Verzug" nicht gegeben. Dazu müsse etwa "unmittelbar gegenwärtig ein Angriff" auf eine deutsche Großstadt drohen, den es durch einen Auslandseinsatz zu verhindern gelte. Beweise für einen solchen akuten Notstand müsse die Regierung vor dem Auslandseinsatz nicht liefern, sagte Denninger. Sie müsse sich aber nachher dafür politisch verantworten.
Denninger betonte, dass das Bundesverfassungsgericht allein bei "Gefahr im Verzug" eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Parlamentsvorbehalt bei Auslandseinsätzen ausdrücklich eröffnet habe. In allen anderen Fällen sei laut Richterspruch die "vorherige konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen".
Der Begriff "Gefahr im Verzug", der sich wörtlich in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1994 findet, stammt aus dem Polizeirecht. Damit werde letztlich eine Verschiebung der Zuständigkeit angekündigt", sagte Denninger. Sie käme in der aktuellen Entwicklung dann zur Anwendung, wenn der Bundestag nicht mehr rechtzeitig entscheiden könnte, ohne dass eine Gefahr einträte. Der Jurist wies aber darauf hin, dass das Parlament gerade in der derzeitigen Lage sehr schnell zusammentreten könne.