DIE Internet-Zeitung
Justiz

Neue Richterin im Staatsschutz-Senat des BGH

Am

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat eine neue Richterin in seinen Reihen. Das BGH-Präsidium wies die zur Bundesrichterin ernannte Beate Sost-Scheible dem für Staatsschutzdelikte zuständigen 3. Strafsenat zu.


Die 45-Jährige war seit März 1997 Richterin am Oberlandesgericht Stuttgart. Der 3. Strafsenat des BGH befasst sich unter anderem mit Staatsschutzsachen wie Terrorismus, Spionage und Landesverrat.

BGH bestätigt Verurteilung von Ex-Minister Schaufler wegen Untreue

Fußball und Politik

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung des ehemaligen baden-württembergischen Umwelt- und Verkehrsministers Hermann Schaufler (CDU) wegen Untreue in weiten Teilen bestätigt. Dies gelte für Spenden in Höhe von insgesamt 45.000 Mark, die Schaufler in seiner ehemaligen Funktion als Aufsichtsratschef der landeseigenen Südwestdeutschen Verkehrs-AG (SWEG) unzulässig dem Fußballclub SSV Reutlingen zugeleitet habe, heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Schaufler war damals Präsident des Vereins. Die Ende 2000 vom Landgericht Offenburg verhängte Gesamtgeldstrafe gegen Schaufler von 26.000 Mark könne aber nicht bestehen bleiben, hieß es weiter. Denn das Verfahren sei in zwei weiteren Komplexen, die unter anderem Reisekosten für Rom-Reisen betrafen, auf Antrag des Generalbundesanwalts wegen nicht ausreichender Feststellungen der Vorinstanz eingestellt worden. Die Sache wurde deshalb zur Entscheidung über die Höhe der neu zu bemessenden Gesamtgeldstrafen an das Landgericht Offenburg zurück verwiesen.

Schaufler war 1998 wegen der Affäre von seinem Ministerposten zurückgetreten.

Am 06-12-2001

Hirsch schämt sich für BGH-Urteil von 1956 zur NS-Justiz

Bundesgerichtshofs-Präsident

Der Präsident des Bundesgerichtshofs (BGH), Günter Hirsch, distanziert sich von einem Urteil des eigenen Gerichtes aus dem Jahr 1956 zur NS-Justiz. Anlass war am Freitag im badischen Ettlingen eine Feierstunde zu Ehren des von der NS-Justiz zum Tode verurteilten und hingerichteten Widerstandskämpfers Hans von Dohnanyi. Der BGH habe den Ankläger Dohnanyis und den Vorsitzenden des SS-Standgerichtsverfahrens damals vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord freigesprochen, kritisierte Hirsch und fügte hinzu: "Für dieses Urteil des Bundesgerichtshofs muss man sich schämen." "Dieses Versagen der Nachkriegsjustiz ist ein dunkles Kapitel in der deutschen Justizgeschichte und wird es bleiben", betonte der BGH-Präsident. Das Urteil habe zur Folge gehabt, dass "kein einziger der Richter, die während der Nazi-Herrschaft 50 000 Todesurteile gefällt hatten, zur Rechenschaft gezogen wurde". Hirsch verwies aber darauf, dass sich der BGH von diesem "Dohnanyi-Urteil" 1995 "ausdrücklich distanziert" habe, und zwar in einem Verfahren, in dem es um Justizunrecht in der ehemaligen DDR ging.

Am 08-03-2002

Deaktivierungsgebühren bei Handy-Verträgen sind unzulässig

BGH gibt Verbraucherschützern recht

Wer seinen Handy-Vertrag ordnungsgemäß kündigt, muss keine Deaktivierungsgebühren an den Mobilfunk-Provider bezahlen. Der Bundesgerichtshof gab damit dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) recht und erklärte die Praxis der Firma Talkline für unzulässig. Talkline hatte den Kunden zuletzt 33,93 DM (17,35 Euro) für die "Stilllegung des Anschlusses" in Rechnung gestellt. "Es ist im Wirtschaftsleben absolut normal, dass Verträge aufgelöst werden", betont Helke Heidemann-Peuser, Referatsleiterin Wirtschaftsrecht beim vzbv. Die dabei anfallenden Verwaltungskosten müssten in die normalen Entgelte eingerechnet werden. Es war bereits oft kritisiert worden, dass einige Unternehmen anscheinend billige Angebote machen, ihre Kunden dann aber an anderen Stellen wie Tarif-Feinheiten, Hotlines oder Deaktivierungsgebühren schröpfen. Betroffene Kunden könnten ihr Geld als ungerechtfertigte Bereicherung zurückverlangen. Nach den Aussagen von Ex-Talkline-Kunden erstattet das Unternehmen bereits seit längerem die Deaktivierungsgebühr zurück - wenn der Kunde protestiert und auf die entsprechenden Gerichtsurteile hinweist.

Talkline ist bereits öfter als wenig verbraucherfreundliches Unternehmen aufgefallen. Anfang diesen Jahres hatte das Unternehmen die Preise für den Internet-Zugang drastisch erhöht. Kunden oder Presse wurden nicht informiert, im Gegenteil standen die alten Preise weiterhin auf der Website. Eine Erstattung der überhöhten Gebühren soll aber nur bekommen, wer etwa durch einen Ausdruck der Preis-Seite beweist, daß er sich auf die Weitergeltung verlassen hat.

Im letzten Jahr hatte auch Talkline im Mobilfunk die SMS-Preiserhöhung bei e-Plus übernommen. Das Unternehmen bestreitet aber, dass sich daraus ein Kündigungsrecht für den Kunden ergebe - obwohl in den Gesetzen das Gegenteil steht.

(Az. III ZR 199/01)

Am 26-04-2002

Sicherungsverwahrung für Sexualstraftäter bestätigt

Grundsatzurteil des BGH

Verurteilte Sexualtäter mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt mehr als drei Jahren können schon bei der ersten Wiederholungstat in die so genannte Sicherungsverwahrung gebracht werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in einem Grundsatzurteil. Die Karlsruher Richter stellten damit fest, dass für die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung das Gesamtstrafmaß entscheidend ist und nicht die Verurteilung für jede einzelne Tat. Ein vorbestrafter Vergewaltiger hatte gegen ein Urteil des Landgerichts Mainz Revision eingelegt. Er war damals bereits mit einer Gesamtstrafe von mehr als drei Jahren Haft belegt, wobei das Strafmaß für jede einzelne Tat unter dieser Marke geblieben war. (Az: 2 StR 261/02) Der BGH stützte sein Urteil auf die Auslegung des Paragrafen 66 Absatz 3 im Strafgesetzbuch. Darin werde das gesetzgeberische Anliegen deutlich, die Unterbringung von einschlägig rückfälligen Sexualtätern schon nach dem ersten Rückfall zu erleichtern, wenn sie eine Tat von "erheblicher Schwere" begangen hätten. Die "erhebliche Schwere" kann dem Richterspruch zufolge auch durch eine Mehrzahl begangener Straftaten erreicht werden, wenn diese zu einer entsprechend hohen Gesamtfreiheitsstrafe führen. Das Landgericht Mainz hatte den Mann wegen der Vergewaltigung einer 14-Jährigen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Richter begründeten dies damit, dass der Täter vom Landgericht Heilbronn schon 1995 wegen Kindesmissbrauchs in elf Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden war. Diese Auffassung bestätigte der BGH.

Am 13-11-2002

Einzelhandel begrüßt Urteil des BGH

Verkauf unter Einstandspreis erlaubt

Der deutsche Einzelhandel hat das Urteil des Bundesgerichtshofes zum Verkauf unter Einstandspreis begrüßt. Die Entscheidung im Fall von Wal Mart Deutschland "wird für den Einzelhandel endlich Rechtssicherheit bringen", erklärte der stellvertretende Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes des Deutschen Einzelhandels (HDE), Stefan Schneider, am Mittwoch in Berlin. In dem Rechtsstreit zwischen Bundeskartellamt und Wal Mart um den Verkauf bestimmter Produkte unter Einstandspreis hatte der Bundesgerichtshof am Vortag in zwei Fällen dem Kartellamt Recht gegeben und ein gegenteilig lautendes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf größtenteils aufgehoben. Schneider sagte, dass es nun erstmals eine höchstrichterliche Entscheidung gebe, wie die seit vier Jahren geltende Regelung zum Verkauf unter Einstandspreis auszulegen sei. Es sei bemerkenswert, dass die Karlsruher Richter die vom Oberlandesgericht vorgeschlagenen Voraussetzungen für den Verkauf unter Einstandspreis verworfen haben. Dazu gehöre zum Beispiel, dass der Wettbewerb spürbar beeinträchtigt sein müsse. Dies habe das Oberlandesgericht bei Wal Mart vertreten, obwohl dieser über mehr als drei Monate Zucker mit zwei Prozent Preisabstand und Würfelzucker mit zehn Prozent Abstand unter Einstand verkauft hatte.

Das Kartellamt hatte im September 2000 Wal Mart sowie Aldi und Lidl den Verkauf unter Einstandspreis für die Grundnahrungsmittel H-Milch, Zucker und Pflanzenfett untersagt. Wal Mart hatte gegen diesen Beschluss als erfolgreich Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt, das daraufhin die Untersagungsverfügung insgesamt aufhob. Das Kartellamt rechtfertigte sein Vorgehen mit der "überlegenen Marktmacht von Wal Mart auf den jeweiligen regionalen Einzelhandelsmärkten gegenüber kleineren und mittleren Wettbewerbern".

Am 13-11-2002

BGH verhandelt Haftung von Providern für rechte Seiten

Schmerzensgeld

Der Bundesgerichtshof prüft die Haftung so genannter Provider für Internet-Seiten mit rechtsradikalen Inhalten. Der 6. Zivilsenat des BGH verhandelt am Dienstag in Karlsruhe in dem Zusammenhang über Schmerzensgeldansprüche eines in München lebenden Klägers gegen die "1 & 1 Internet AG". Der Provider soll angeblich wider besseres Wissen von November 2000 bis Ende Februar 2001 eine von zwei Rechtsradikalen unterhaltene Homepage zur Verfügung gestellt haben. Darauf hätten sich übelste neonazistische und antisemitische Beschimpfungen sowie Morddrohungen gegen den Kläger befunden. Das Amtsgericht Karlsruhe und das Landgericht Karlsruhe hatten die Klage abgewiesen, weil nicht feststehe, dass der Provider Kenntnis vom Inhalt der beanstandeten Seiten gehabt habe. In dem Revisionsverfahren geht es um die Frage, ob der Kläger beweisen muss, dass der Provider um die Inhalte wusste oder ob der Provider beweisen muss, dass er keine Kenntnis hatte. Zur Frage der Beweislast sei eine "Leitentscheidung" zu erwarten, sagte die Vorsitzende Richterin. Bislang gebe es dazu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Anwalt des Klägers betonte, dem Dienste-Anbieter sei es "viel leichter, eine fehlende Kenntnis zu beweisen". Dies sei auch nicht unzumutbar. Ein Vorabzensur der Webseiten sei nicht nötig. Ein Provider müsse aber nach Hinweisen wie im vorliegenden Fall mit Filtermaschinen seine Webseiten auf rechtsradikale Begriffe durchforsten lassen.

Der Kläger behauptet, bereits im November 2000 durch E-Mails, Fax und Telefongespräche den Provider auf die Webseiten hingewiesen zu haben. Allerdings hatte er die entsprechenden Belege dafür weggeworfen. Die "1 & 1 Internet AG", die rund ein Million Kunden hat und über 2,1 Millionen gespeicherte Domains verfügt, bestritt jedoch, dass es entsprechende Hinweise überhaupt gegeben habe. Die Kläger-Seite wies aber darauf hin, dass die beanstandeten Inhalte auch nach Zustellung der Klage am 22. Januar 2001 noch bis zum 28. Februar 2001 geschaltet gewesen seien. Im vorliegenden Fall soll ein Schmerzensgeld in Höhe von rund 4850 Euro eingeklagt werden. Der Kläger war nach Angaben seines Anwalts schon mehrfach von rechten Schlägern verletzt und bedroht worden.

Am 23-09-2003

Turchino-Massenerschießungen durch SS bleiben in Deutschland ungesühnt

BGH stellt Verfahren ein

Der für die Massenerschießungen italienischer Gefangener am Turchino-Pass 1944 angeklagte frühere SS-Offizier Friedrich Engel muss nicht ins Gefängnis. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig stellte das Verfahren gegen den in Hamburg lebenden Angeklagten ein, obwohl auch der BGH die Ansicht vertrat, Engel sei strafrechtlich für die Morde verantwortlich. In seiner am Freitag veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 17. Juni 2004 - 5 StR 115/03) begründete der BGH diesen Schritt mit dem hohen Alter des heute 95-Jährigen und einem "ausstehenden erheblichen weiteren Aufklärungsbedarf". Engel war 2002 vom Hamburger Landgericht wegen Mordes zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Gericht hatte es als erwiesen angesehen, dass er 1944 als SS-Sturmbannführer und Leiter der Sicherheitspolizei in Genua nach einem Bombenanschlag italienischer Partisanen auf ein deutsches Soldatenkino eine ihm befohlene "Sühnemaßnahme" organisiert hatte. Dabei waren am Turchino-Pass 59 italienische Gefangene erschossen worden. Der Angeklagte wie auch die Staatsanwaltschaft hatten Revision gegen das Hamburger Urteil eingelegt.

Bei seiner Entscheidung schloss sich der BGH jedoch der Auffassung des Hamburger Schwurgerichts an, dass Engel für das Massaker strafrechtlich verantwortlich gewesen sei. Nach Ansicht der Richter ist jedoch zu erwarten, dass Engel für ein weiteres Verfahren in absehbarer Zeit nicht mehr verhandlungsfähig sein wird. Diese Entscheidung sei auch vor dem Hintergrund getroffen worden, dass "mit der strafrechtlichen Verfolgung des Angeklagten ernstlich erst in den 90er Jahren und damit unbegreiflich spät begonnen worden war".

Engel muss nach Einschätzung des Gerichts dennoch mit juristischen Folgen rechnen: Er war 1999 wegen der Erschießungen am Turchino-Pass sowie weiterer Kriegsverbrechen in Abwesenheit durch ein italienisches Militärgericht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Jetzt wies der BGH darauf hin, dass das italienische Urteil nach der bevorstehenden Einführung von Neuregelungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl möglicherweise doch noch vollstreckt werden könnte.

Am 25-06-2004

PIN schützt Banken, nicht die Verbraucher

BGH-Urteil

Wenn die EC-Karte gestohlen und damit unberechtigt Abbuchungen getätigt werden, muss künftig der Verbraucher beweisen, dass er seine Geheimzahl dem Dieb nicht versehentlich offenbart hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag entschieden. Demnach muss der Verbraucher in diesen Fällen beweisen, dass er die PIN nicht fahrlässig - etwa durch eine Notiz - dem Dieb bekannt gemacht hat. Selbst der Verbraucher, der alle Sorgfaltsregeln beachte, laufe Gefahr, dass er sein korrektes Verhalten im Schadensfall nicht beweisen kann, kritisierte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv). Allein der Verbraucherzentrale NRW lägen über tausend Schadensfälle vor. Es gebe zahlreiche Situationen, wie etwa der Terminal an der überfüllten Supermarktkasse oder Tankstelle, bei denen es sehr einfach sei, die PIN auszuspähen. Auch das Ausspähen der PIN durch eine versteckte Kamera sei als eine kriminelle Masche bekannt.

Zudem sei die Sicherheit der Technik bis heute mit Fragezeichen versehen. Selbst im Verfahren würden Gutachtern für die Bewertung der Sicherheit der Systeme erforderliche Informationen vorenthalten. "Dann darf man umgekehrt den Verbraucher aber auch nicht per Anscheinsbeweis belasten", sagte vzbv-Vorstand Edda Müller. In vielen Fällen reiche ein einfaches Ausspähen. Laut Polizeilicher Kriminalstatistik 2003 habe der Gesamtschaden durch den betrügerischen Einsatz von Zahlungskarten mit PIN 24,5 Millionen Euro betragen.

Als Konsequenz aus dem Urteil fordert der Verband in erster Linie eine Verschärfung der rechtlichen Grundlagen. Hierzu gehören verbindliche Definitionen der Informations- und Sorgfaltspflichten der Banken und Anbieter, wie etwa eine Verpflichtung zur unabhängigen Begutachtung der Sicherheitssysteme und Mindeststandards für den Sichtschutz an den Terminals: So müssten die Banken die Sicherheit ihrer Systeme unabhängig prüfen lassen. Dass dies Gutachtern ohne Konsequenz für die Beweislast verwehrt wurde, sei nicht hinnehmbar. Die Aussagen der Verbraucher, die PIN nicht fahrlässig notiert zu haben, stehe gegen die ebenso objektiv nicht belegte Aussage der Bank zur Sicherheit ihres Verfahrens.

Wo die PIN vom Verbraucher einzugeben ist, müsse ein Sichtschutz gewährleistet sein, also nicht nur am Geldautomaten, sondern auch beim Einsatz im Handel. Darüber hinaus müsse der Fortbestand des Elektronischen Lastschriftverfahrens mit Zahlung per Unterschrift gewährleistet werden. Beim Lastschriftverfahren kann der Verbraucher unberechtigte Buchungen ohne weiteres zurückrufen.

Sollte es standardmäßig weiterhin zu derartigen Entscheidungen kommen, könne dem Verbraucher die Nutzung der Karten mit PIN nicht mehr empfohlen werden. Dies hätte gravierende Konsequenzen auch für die Unternehmen.

Am 05-10-2004

Verteidigung von El Motassadeq beantragt Revision beim BGH

"Urteil unverständlich"

Die Verteidigung des im Hamburger Terroristenprozess zu sieben Jahren Haft verurteilten Marokkaners Mounir El Motassadeq hat am Montag Revision gegen das Urteil beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Außerdem stellte sie einen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehl gegen den 31-Jährigen, wie sein Anwalt Ladislav Anisic sagte. El Motassadeq war nach einem gut einjährigen Revisionsprozess am vergangenen Freitag vom Hanseatischen Oberlandesgericht wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden. Dass sich der 31-Jährige im Zusammenhang mit den Attentaten des 11. September 2001 in den USA der Beihilfe schuldig gemacht hat, sah das Gericht nicht als erwiesen an. Der Marokkaner war sofort in Haft genommen worden.

Die Verteidigung hatte das Urteil kritisiert. Der Spruch sei "unbefriedigend und insgesamt unverständlich", sagte Anisic am Montag. Die Verteidigung, die auf Freispruch plädiert hatte, hätte selbst eine Verurteilung zur Höchststrafe von 15 Jahren eher nachvollziehen können, so der Anwalt. Mit dem jetzigen Urteil aber stehe es wie um das berühmte Glas Wasser und die Frage, ob dieses halb voll oder halb leer sei.

Den Antrag um Aufhebung des Haftbefehls begründete der Anwalt damit, dass die Verteidigung keine Fluchtgefahr sehe. El Motassadeq sei sich bewusst, dass er selbst die sieben Jahre nicht mehr voll absitzen müsse. "Er ist anwaltlich beraten, stets ordentlich zur Verhandlung erschienen, hat schon zwei Jahre und vier Monate hinter sich und ist ein armer Mann, der nicht mal das Geld für Flugtickets hätte", sagte Anisic.

Außerdem sei die Ehe mit seiner russischen Frau, mit der er zwei Kleinstkinder habe, intakt. Und der 31-Jährige gehe davon aus, dass er ohnehin bald abgeschoben werde, wie dies die Ausländerbehörde ja bereits bekundet habe. "Er hat also keinen Grund zu Flucht, zumal er unbedingt freigesprochen werden will, da er selbst sagt, er sei kein Terrorist", betonte der Verteidiger.

In einem ersten Prozess war der Marokkaner im Februar 2003 zu 15 Jahren Haft verurteilt worden. Dieses Urteil hatte der BGH im März 2004 wegen fehlerhafter Beweiswürdigung jedoch aufgehoben und den Fall an das Hamburger Gericht zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Im jetzigen Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft erneut die Höchststrafe von 15 Jahren gefordert.

Am 23-08-2005

Bei Entzug der deutschen Arzt-Zulassung hilft EU weiter

Bundesgerichtshof

Wer als Arzt seine deutsche Zulassung verliert, darf bei Besitz einer Approbation aus einem anderen EU-Mitgliedstaat hierzulande vorübergehend weiter praktizieren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe entschieden. Eine solche vorübergehende Tätigkeit werde erst dann unzulässig, wenn das betreffende EU-Land dem Arzt die dortige Zulassung entzieht. Anlass war der Fall eines Wuppertaler Kieferchirurgen, der wegen mehrerer Körperverletzungs-Delikte zu drei Jahren Haft verurteilt worden war. Der BGH erklärte die Strafe nun für rechtskräftig.

Zu den Geschädigten des Arztes gehörte auch die frühere SPD-Bundestagsabgeordnete Marga Elser aus Lorch in Baden-Württemberg. Elser lag nach einer Operation, bei der lediglich Kieferimplantate eingesetzt werden sollten, zwei Wochen im Koma.

Die deutsche Zulassung war dem Arzt nach seinen seit 1997 begangenen Körperverletzungs-Taten im Sommer 2000 "wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit im Rahmen der Berufsausübung" entzogen worden. Die Revision des Angeklagten verwarf der BGH nun zwar im Wesentlichen, da sie in den Fällen der Körperverletzung "offensichtlich unbegründet" sei.

Gegenstand der Verurteilung war aber auch, dass der Arzt trotz Entzugs seiner deutschen Approbation unter Berufung auf eine belgische Zulassung wiederholt im Bundesgebiet praktizierte. Insofern wurde das Urteil des Wuppertaler Landgerichts aufgehoben.

Denn hier unterscheide sich die Rechtslage etwa von den Regelungen über die Anerkennung eines im EU-Ausland erteilten Führerscheins. So dürfe derjenige, dem in Deutschland die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, hierzulande nicht mit einer anderen EU-Fahrerlaubnis fahren. Eine entsprechende Regelung gebe es im Berufsrecht der Ärzte nicht, betonte der BGH.

Trotz der teilweisen Aufhebung des Urteils in diesem Punkt erschien dem BGH angesichts der Schwere der Körperverletzungsdelikte eine mildere Strafe als die verhängten drei Jahre Haft nicht angemessen. Der Arzt habe "mehrere schwer kunstfehlerhafte Eingriffe mit schwerwiegenden Folgen für die Patienten" begangen und sich "eigensüchtig und rücksichtslos" verhalten. (AZ: 3 StR 385/04 - Urteil vom 13. Oktober 2005)

Am 13-10-2005

Verbraucherschützer sehen in BGH-Urteil neue Schlupflöcher für Versicherer

Interne Zahlen

Die Verbraucherzentrale NRW begrüßt grundsätzlich das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH), in dem entschieden wurde, dass der Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung bei vorzeitiger Kündigung nicht auf Null sinken darf (Az: IV ZR 162/03). Im Prinzip könnten sich Millionen Versicherungskunden, die ab 29. Juli 1994 bis Herbst 2001 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, bei vorzeitiger Kündigung auf höhere Rückzahlungen freuen. Doch die Verbraucherschützer im BGH-Urteil neue Schlupflöcher für die Versicherungswirtschaft aus: "Solange die Daten für das Berechnungsverfahren nicht offen auf dem Tisch liegen, das die Karlsruher Richter den Versicherern ins Aufgabenbuch geschrieben haben, sind Kunden weiterhin bei der Durchsetzung von Rückzahlungsansprüchen benachteiligt." Die Bundesrichter gäben den Versicherungsunternehmen eine Formel an die Hand, mit der die Beträge errechnet werden sollten, die die Kunden künftig zurückerhielten. Dieses Berechnungsverfahren orientiere sich an den internen Zahlen des Versicherers.

Hierin liege für die Kunden jedoch ein Knackpunkt: "Bleibt das Berechnungsverfahren unter Verschluss und wird den Kunden nur die neu ermittelte Rückerstattungssumme angegeben, können Versicherte die Rückzahlungsbescheide im Einzelnen nicht prüfen", moniert die Verbraucherzentrale NRW. Sie plädiert deshalb dafür, dass eine unabhängige Instanz wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder der Ombudsmann für Versicherungen die Berechnungsgrundlagen der Versicherer bei vorzeitiger Vertragsauflösung kontrolliert.

Gerade bei Lebensversicherungsverträgen, die nach kurzer Laufzeit gekündigt werden, könnten die Versicherten jetzt mit einer höheren Rückzahlung rechnen. Für die Auflösung längerfristiger Verträge lassen sich nach Angaben der Verbraucherschützer Berechnungsergebnisse noch nicht vorhersagen. In den meisten Fällen sei jedoch von einer Besserstellung auszugehen. Das BGH-Urteil gelte auch für die Ermittelung einer angemessenen Versicherungssumme im Falle einer Beitragsbefreiung.

Verbraucherschützer könnten Ratsuchende bei der Durchsetzung von Ansprüchen unterstützen, sobald die Berechnungsgrundlagen der einzelnen Versicherungsunternehmen veröffentlicht seien. Betroffene Kunden sollten dann ihren Versicherer um eine Neuberechnung des Rückkaufswertes und der beitragsfreien Versicherungssumme bitten, empfielt die Verbraucherzentrale.

Am 13-10-2005

BGH prüft Preisnachlässe und Prämien bei Zeitschriften-"Testabos"

"Unlauterer Wettbewerb"

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs prüft seit Dienstag, ob Verlage für Zeitschriften-"Testabos" von wenigen Wochen mit außergewöhnlich hohen Preisnachlässen und Sachprämien werben dürfen. Die - preisgebundenen - Zeitschriftenhändler werfen mehreren großen deutschen Verlagen unlauteren Wettbewerb vor. Die Verlage verstießen mit einer solchen Abo-Werbung gegen die "Rücksichtnahmepflicht" gegenüber den Händlern, mit denen sie vertraglich verbunden seien, so der Vorwurf. Die verklagten Verlage - darunter der Westdeutsche Zeitschriften Verlag, Gruner+Jahr (Bertelsmann) und der Heinrich Bauer Verlag - hatten jeweils ein Probe-Abo für eine Zeitschrift mit einer Laufzeit von 6 beziehungsweise 13 Wochen in der beanstandeten Weise beworben. Die Kunden bekamen das Abo offenbar zu einem Preis, der gegenüber dem Ladenpreis um 40 beziehungsweise 50 Prozent ermäßigt war. Außerdem gab es gratis dazu Sachprämien wie ein Taschenset, eine Thermoskanne oder eine Uhr.

Die klagende Bundesverband der Lotto- und Totoverkaufsstellen Deutschlands (BLD), der Tausende von Zeitschriftenhändlern vertritt, will erreichen, dass die beanstandete Werbung untersagt wird. Solche überhöhten Preisnachlässe bewirkten Einbrüche im Einzelverkauf. Die Händler berufen sich darauf, dass sie sich selbst gegenüber den Verlagen vertraglich verpflichtet hätten, nur zu den jeweils aufgedruckten Endverkaufspreisen zu verkaufen.

Das Landgericht Hamburg hatte den Klagen der Händler stattgegeben. Die Berufungen der Verlage hatten keinen Erfolg. Der BGH verhandelte am Dienstag über die Revisionen der Verlage. Wann der Kartellsenat sein Urteil verkünden wird, war am Dienstag Nachmittag noch unklar.

Am 07-02-2006

Lange Haftstrafen wegen Mordes an Kommunalpolitiker rechtskräftig

Bundesgerichtshof

Die langjährigen Haftstrafen im Fall der tödlichen Schüsse auf den Grünen-Kommunalpolitiker Heribert Purreiter aus Waldbronn bei Karlsruhe sind rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof verwarf in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss die Revisionen der drei Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe. Der 16-jährige Hauptangeklagte war im Juli 2005 wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Der geständige Jugendliche aus der Schwarzwaldgemeinde Bühlertal hatte im Oktober 2004 dem 49-jährigen Realschullehrer und stellvertretenden Bürgermeister von Waldbronn vor dessen Wohnung aufgelauert und ihn mit mehreren Schüssen tödlich verletzt.

Hintergrund der Tat war ein Eifersuchtsdrama. Der 51-jährige Auftraggeber vermutete in dem Grünen-Politiker fälschlich den Liebhaber seiner Ex-Frau. Den 16-Jährigen und dessen Vater beauftragte er, dem vermeintlichen Widersacher "die Knie zu zertrümmern". Der Vater, der seinem Sohn einen Revolver besorgt, ihn zum Tatort gebracht und instruiert hatte, wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt. Ebenfalls zehn Jahre Haft erhielt der Auftraggeber der Bluttat.

Als der Kommunalpolitiker am späten Abend des 14. Oktober 2004 von einer Parteiversammlung nach Hause kam, zielte der 16-Jährige aus einem Hinterhalt zunächst auf das rechte Knie Purreiters, verfehlte es aber knapp. Als das Opfer daraufhin zu fliehen versuchte, feuerte er aus kurzer Distanz vier Schüsse auf den Oberkörper Purreiters ab, von denen zwei im Brustbereich trafen. Trotz einer Notoperation starb der Politiker an einer inneren Verblutung.

(AZ: 1 StR 555/05 - Beschluss vom 7. Februar 2006)

Am 17-02-2006

Unscheidbarkeit der Ehe kann laut BGH verfassungswidrig sein

Kirchenrecht

Die lebenslange Unscheidbarkeit der Ehe nach kirchlichem Recht kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Einzelfall gegen das Grundgesetz verstoßen. Es könne sich "als nicht hinnehmbar erweisen, einen Ehegatten gegen seinen Willen in einer unheilbar zerrütteten Ehe lebenslang festzuhalten", heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Insoweit revidierte der BGH seine eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 1964. Diese sei vor der Eherechtsreform vom 14. Juni 1976 und damit zu einer Zeit ergangen, als eine Ehe auch nach deutschem Recht nur aus Verschulden eines oder beider Ehepartner geschieden werden konnte. Inzwischen habe zudem das Bundesverfassungsgericht betont, das Grundgesetz schütze auch die Möglichkeit, durch Scheidung die Freiheit zur Eheschließung wiederzuerlangen. Der BGH wies auch darauf hin, dass es in Europa vor staatlichen Gerichten unscheidbare Ehen nur noch in Andorra, Malta und dem Vatikanstaat gebe.

Der 12. Zivilsenat des BGH hatte über den Scheidungsantrag einer Syrerin zu entscheiden. Auch ihr Ehemann ist Syrer. Beide lebten seit Jahren getrennt als Asylbewerber in Deutschland und haben eine jetzt zehnjährige Tochter. Der Ehemann gehört einer katholischen, die Ehefrau der syrisch-orthodoxen Kirche an. Sie waren 1993 in Syrien von einem Priester der chaldäischen Kirche getraut worden.

Die Vorinstanzen - das Amtsgericht Singen und das Oberlandesgericht Karlsruhe - hatten die Scheidung abgelehnt, weil für die Parteien nach dem hier anzuwendenden syrischen Recht das Ostkirchenrecht maßgeblich sei. Anwendbar sei der 1990 von Papst Johannes Paul II. verkündete "Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium" (CCEO), wonach die Ehe nicht geschieden werden könne. Auf die Revision der Ehefrau hob der BGH das OLG-Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung und Verhandlung an das OLG zurück. (AZ: XII ZR 79/04 - Urteil vom 11. Oktober 2006)

Am 12-10-2006

Bundesgerichtshof bestätigt "Privilegierung der Ehe" bei Altersversorgung

Lebenspartnerschaft

In einem Rechtsstreit um die Altersversorgung von homosexuellen Lebenspartnern hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe "die Privilegierung der Ehe" bestätigt. Der IV. Zivilsenat wies am Mittwoch die Revision eines Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zurück, der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bei der Zusatzversorgung wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt werden wollte. Damit bestätigten die Richter vorangegangene Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts in Karlsruhe. Dort war die Klage des Beamten ebenfalls gescheitert. Den Angaben zufolge arbeitet der Kläger seit 1977 im öffentlichen Dienst und lebt seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem anderen Mann zusammen. Er verlangte, dass bei der Übertragung seiner aufgebauten Zusatzversorgung in das 2002 eingeführte Betriebsrentensystem die günstigere Lohnsteuerklasse für Verheiratete zu Grunde gelegt wird. Außerdem wollte er durchsetzen, dass sein Lebenspartner im Falle seines Todes eine Hinterbliebenenrente erhält.

BGH: "Fortpflanzung und Erziehung"

Der Bundesgerichtshof kam zu dem Schluss, dass die für den Kläger ungünstige Regelung nicht gegen das Grundgesetz verstoße, das eine Privilegierung der Ehe zulasse. Auch werde europäisches Recht nicht verletzt, denn die Satzung der Versorgungsanstalt diskriminiere Personen wie den Kläger nicht wegen ihrer sexuellen Ausrichtung. Mit Blick auf Fortpflanzung und Erziehung eigenen Nachwuchses - einem für die Zukunft der Gesellschaft wesentlichen Anliegen - dürfe die Ehe bevorzugt werden. (AZ: IV ZR 267/04)

Am 14-02-2007

BGH prüft Anzeigepflicht von Professoren bei Erfindungen

Wirtschaftliche Vorteile

Der Bundesgerichtshof prüft, ob die Pflicht von Hochschulprofessoren zur Anzeige eigener Erfindungen gegenüber ihrer Universität verfassungsgemäß ist. Gegen die entsprechende Regelung in dem seit Februar 2002 geltenden "Gesetz über Arbeitnehmererfindungen" klagt der Göttinger Medizinprofessor Dietmar Kubein-Meesenburg. Wenn er seine Erfindung eines "selbststabilisierenden Kniegelenks" der Universität anzeigen müsse, werde er in seinem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit verletzt, argumentierte er am 18. September in der Verhandlung vor dem BGH in Karlsruhe. Es geht in dem Verfahren auch darum, wer wirtschaftlich von Erfindungen profitiert. Nach Angaben seines Anwalts ist dies bundesweit das erste Verfahren dieser Art. Die Hochschule hat für den Fall des Unterbleibens der Anzeige dienstrechtliche Konsequenzen angekündigt.

Der Anwalt der Georg-August-Universität Göttingen äußerte die Vermutung, dass den Kläger "der Ärger" treibe, dass vor der Gesetzesreform die wirtschaftlichen Vorteile der Erfindung ihm allein zugutegekommen wären. Seit der Reform partizipiere er aber nur noch mit 30 Prozent an den Einnahmen, 70 Prozent des wirtschaftlichen Ertrages flössen seinem öffentlichen Dienstherrn zu. Dies müsse der Professor aber hinnehmen.

Vor der Neuregelung galten Erfindungen von Professoren staatlicher Hochschulen als "freie Erfindungen", die der Professor selbst wirtschaftlich ausnutzen konnte. Der vor dem Oberlandesgericht Braunschweig gescheiterte Kläger machte seine Erfindung aber nach Inkrafttreten der Neuregelung.

Kubein-Meesenburg, der beamteter Direktor der Universitäts-Abteilung für Kieferorthopädie ist, sagte, die angegriffene Regelung führe zu einem "verstärkten Ausweichen" intelligenter Wissenschaftler ins Ausland. Wann der 10. Zivilsenat des BGH sein Urteil verkündet, blieb offen.

Am 18-09-2007

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